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Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
30.10.2010, 15:52
Beitrag: #4
RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
meyer schrieb:Frage:

Steht hier § 351 AO bzw. die (trotz VdN) eingetretene Unanfechtbarkeit des usprünglichen Bescheides der Änderungsmöglichkeit durch innerhalb der Klagefrist beantragte schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a) i. V. m. S. 2 AO entgegen?

Kommentar von Klein (10. Aufl.) zu § 351 AO Rz. 5: "Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn die Steuerfestsetzung nach § 164 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ... durchgeführt worden ist". § 351 (1) "... es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt". Die Wirkung des VdN ist ja gerade eine Vorschrift zur Änderung: § 164 (2): "... kann die Steuerfestsetzung ... geändert werden".
Wenn Steuerfestsetzungen nicht unter VdN (oder soweit sie nicht unter Vorläufigkeit nach § 165) stehen, greift m.E. §351.

Nur noch angemerkt (ich hoffe ich störe jetzt nicht die Absicht eine vereinfachte Version des threads zu diskutieren): Im eingangs von meyer angeführten thread ging es um Aufhebung des VdN, angegriffen mit Einspruch, mit der Folge, dass die (ursprüngliche VdN-) Steuerfestsetzung nunmehr in Gestalt einer Einspruchsentscheidung vorliegt. Ziel ist nun, diese Steuerfestsetzung zu ändern.
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RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN - Schnitzer - 30.10.2010 15:52

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