Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
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29.10.2010, 22:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.10.2010 18:21 von meyer.)
Beitrag: #3
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RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
Kiharu schrieb:Da ich weniger Jurist als pragmatischer Steuerrechtler bin, ist für mich klar, dass ein Antrag auf schlichte Änderung (als kleiner Bruder des Einspruches) nicht zu einer größere Änderungsmöglichkeit als ein reguläres Rechtsbehelfsverfahren führen kann. Doch noch mal ohne Kommentarstudium: Das unterschreibe ich so voll. Auch an dem anderen Thread habe ich nichts auszusetzen. Wahrscheinlich hatte ich deshalb auch nichts dazu geschrieben. Vielleicht hatte ich den auch übersehen, kann mich jedenfalls an den nicht mehr erinnern. Ich denke nur, dass man den 351 AO analog dazu nicht braucht, da sich das m. E. schon aus der steuerrechtlichen Systematik hinsichtlich der Bestandskraft ergibt. Showbee hatte das ja im anderen Thread schon ausgeführt. Nur sehe ich den Fall hier anders als den im anderen Thread. Bei dem hier in Rede stehenden Fall ist es so, dass ein "reguläres Rechtsbehelfsverfahren" den Fall komplett offen hält, da ja der VdN im durch Einspruch angegriffenen Bescheid erst aufgehoben wird und dieser Bescheid durch den Einspruch nicht in Bestandskraft erwächst. Wird statt Einspruch (oder Klage) ein Antrag auf schlichte Änderung gestellt, der also die materielle Bestandskraft nur punktuell unterbricht, sehe ich nicht, wo da eine größere Änderungsmöglichkeit als im Rechtsbehelfsverfahren liegen soll. Ich denke unser Knackpunkt liegt nicht darin, dass eine schlichte Änderung vermeintlich über den Änderungsrahmen des § 351 AO hinausgehen könnte (das vertrete ich gar nicht), sondern wir unterscheiden uns irgendwie bei der der Frage, ob formelle oder materielle Bestandkraft entscheidend sind. Bei der Argumentation mit dem "kleinen Bruder" komme ich daher in dem Fall gerade zur Änderungsmöglichkeit. Sie scheinen dagegen die Auffassung zu vertreten, dass bei einem isolierten Antrag auf schlichte Änderung des Bescheides mit dem der VdN aufgehoben wird, der VdN sozusagen weg ist, wodurch sich plötzlich der Änderungsrahmen von unendlich (bei Einspruch) auf Null (mangels Steueränderung bei schlichter Änderung) reduziert. Das wäre aber ein erheblicher Unterschied in den verfahrensrechtlichen Auswirkungen von Rechtsbehelf und schlichter Änderung. Es gibt zwar die ein oder andere Gegenüberstellung der Auswirkungen beider Möglichkeiten, ich kann mich aber nicht daran erinnern bisher auch nur einmal einen Hinweis dahingehend gelesen zu haben, dass eine schlichte Änderung gegen einen Bescheid, mit dem der VdN aufgehoben wird, auf die Höhe der Steueränderung beschränkt wäre. |
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