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Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
29.10.2010, 21:32
Beitrag: #2
RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN
Das sie aber auch immer wieder auf den wunden Punkt rumhacken Big Grin

Zitat:Ich gehe davon aus, dass Sie die Meinung auch für diesen Fall vertreten? Dann könnten wir über diese vereinfachte Version weiterdiskutieren und die Besonderheit EE weglassen.

Ja, da bin ich ganz bei Ihnen.

Zitat:Ein Antrag auf § 164 AO wurde ja im konkreten Fall nicht gestellt, sondern ein Einspruch eingelegt. Hier ist natürlich § 351 AO zu beachten, der aber faktisch dadurch keine Einschränkung enthält, dass die Aufhebung des VdN nicht unanfechtbar wurde, so dass noch vollständige Änderungsmöglichkeiten bestanden.

Ja, sehe ich genau so.

Zitat:Folge ich Ihrer Auffassung, würde die schlichte Änderung bei Bescheiden mit Aufhebung unter VdN sich immer nur auf die Höhe der Änderung beschränken können.

Zumindest, wenn der Vorgängerbescheid unanfechtbar ist.

Zitat:Bei einer schlichten Änderung würde ich erstmal sagen, dass da mangels Einspruchsverfahren § 351 AO gar nicht zum Zuge kommt.

Und genau dort ist der Knackpunkt. Das ist der Punkt, wo Sie und ich uneins sind. Alles andere ist schmückender Sachverhalt.

Wir sind einer Meinung, dass im Rahmen eines Einspruches immer § 351 AO zu beachten ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung

Zitat:Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden,

Einspruch = angegriffen

Der Frage heisst also: Gilt § 351 AO auch bei Änderungsanträgen?

Ich bin der Meinung ja! Vor einiger Zeit habe genau dazu einen anderen Thread aufgemacht

http://roland.someserver.de/forum/showth...p?tid=1012

Statt der Aufhebung eines VdN ging es da um eine vorangegangene Änderung nach § 175 AO zugunsten. Der Sachverhalt ist also vergleichbar. Auch in diesem Fall wurde statt eines Einspruches (dann würden auch Sie den § 351 AO ja anwenden) ein Antrag auf schlichte Änderung gestellt.

Auch damals habe ich alles an Kommentaren abgegrast, was ich zur Verfügung hatte. Leider mit keinem meyerfesten Ergebnis Wink

@showbee hat damals versucht meinen Knoten im Hirn zu lösen und ich konnte mich seiner Argumentationskette sehr gut anschließen.

Richtig ist aber, und da gebe ich Ihnen meyer Recht, dass sich das aus dem Gesetz her nicht ergibt.

Da ich weniger Jurist als pragmatischer Steuerrechtler bin, ist für mich klar, dass ein Antrag auf schlichte Änderung (als kleiner Bruder des Einspruches) nicht zu einer größere Änderungsmöglichkeit als ein reguläres Rechtsbehelfsverfahren führen kann.

Zitat:Soviel erstmal ohne ausführliches Kommentarstudium. Weitere Äußerungen gibt es nur nach Nachlesen.

Falls ihre Suche/Kommentarstudium erfolgreicher ist als das meinige damals, würde ich mich über eine Rückmeldung sehr freuen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Schlichte Änderung nach Aufhebung VdN - Kiharu - 29.10.2010 21:32

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