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"Erledigung" eines Verfahrens durch Teilabhilfe
22.10.2010, 19:02
Beitrag: #4
RE: "Erledigung" eines Verfahrens durch Teilabhilfe
Ich bin selbst gerade dabei die VBL-Dinger zu bearbeiten. Die am meisten vorkommende Kombi ist VBL plus RV als WK.

Da komme ich rechtlich nicht drumrum, jeden anzuschreiben, auf das erledigte Verfahren für VBL hinzuweisen und nett zu fragen, ob sich mit der Aufnahme des "neuen" Vorläufigkeitsvermerks zu RV der Einspruch erledigt hat. Bekomme ich keine Antwort, wird der Bescheid geändert (Vorläufigkeiten aktualisiert) und im Nachgang gibt die EE wg. Unzulässigkeit mangels Rechtschutzbedürftnis.

Was Sie jedoch beachten sollten: Es wird mittelfristig eine Allgemeinverfügung für VBL geben. Damit wäre auch dieser Punkt erledigt. Aber: Dem Gesetzgeber ist bei der AO-Änderung mit der Allgmeinverfügung leider eine klitzekleine Kleinigkeit entgangen. Ein Einspruch führt immer dazu, dass der gesamt Fall noch offen ist (also quasi auch unausgesprochene Einspruchsgründe). Das heisst, wenn Einspruch eingelegt wurde mit nur einem Begründungspunkt (z.B. VBL) und dann kommt eine Allgemeinverfügung zu diesem Punkt raus, dass führt das nicht dazu, dass damit der Einspruch erledigt ist.

Das Gesetz sagt hier nämlich:

Zitat:Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden.


Vielmehr wird in diesem Moment aus einem ehemals begründeten Einspruch ein komplett unbegründeter (da ja keine weitere Einspruchbegründung vorliegt) und dann könnte man eine neue Begründung nachschieben, den Einspruch zurück nehmen oder das FA muss eine Einspruchentscheidung über einen unbegründeten Einspruch fertigen.

Ich bin mir nicht sicher, dass dieses Bewusstsein auch in anderen BL besteht. Falls Sie also in Ihrem Fall mal was nachschieben wollen und das FA meint, dass der Einspruch spätestens mit der Allgemeinverfügung erledigt ist, dann melden Sie sich nochmal hier.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: "Erledigung" eines Verfahrens durch Teilabhilfe - Kiharu - 22.10.2010 19:02

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