"Erledigung" eines Verfahrens durch Teilabhilfe
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22.10.2010, 18:39
Beitrag: #3
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RE: "Erledigung" eines Verfahrens durch Teilabhilfe
Kiharu schrieb:Mit dem Änderungsbescheid haben Sie lediglich einen neuen Gegenstand eines noch laufenden Einspruchsverfahrens. Mehr nicht!Finde ich eigentlich für mich ideal. Beim Amt gilt der Fall als erledigt, von da macht also keiner mehr Druck. Ich brauche gar nichts machen. Und sollte es z. B. mal wieder überraschende Rechtssprechungsentscheidungen in der Zukunft geben, kann man die Sache jederzeit wieder aufgreifen. Es verjährt noch nicht mal was. Vielleicht kann das FA, wenn das ganz weit zurückliegende Fälle sind, sich irgendwann darauf berufen, dass man nach den Grundsätzen von Treu und Glauben oder wegen Verwirkung keine Änderung mehr vornehmen muss. Ansonsten setzt das Amt womöglich darauf, dass es wahrscheinlich äußerst selten ist, dass noch Änderungswünsche, die sich auf solche vermeintlich abgeschlossenen Verfahren stützen, kommen. Ist vorliegend aber kein Fall in Bayern sondern aus Niedersachsen, wobei ich das aus Niedersachsen normalerweise nicht so gewöhnt bin. |
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"Erledigung" eines Verfahrens durch Teilabhilfe - meyer - 22.10.2010, 12:32
RE: "Erledigung" eines Verfahrens durch Teilabhilfe - Kiharu - 22.10.2010, 12:38
RE: "Erledigung" eines Verfahrens durch Teilabhilfe - meyer - 22.10.2010 18:39
RE: "Erledigung" eines Verfahrens durch Teilabhilfe - Kiharu - 22.10.2010, 19:02
RE: "Erledigung" eines Verfahrens durch Teilabhilfe - meyer - 22.10.2010, 19:19
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