Kostenerstattungsansprüche nach erfolgreicher Sprungklage
|
18.10.2010, 07:57
Beitrag: #10
|
|||
|
|||
RE: Kostenerstattungsansprüche nach erfolgreicher Sprungklage
War wohl etwas zart besaitet und hatte die Ironie Ihres Beitrages nicht erkannt.
Sei es drum Natürlich ist es sinnvoller, vorher mal beim FA anzufragen und nachzufragen, was die dazu meinen. Natürlich kann man auch den von Ihnen beschriebenen Weg gehen - kommt halt drauf an, was man will und wo die Prioritäten liegen. Da Sie eingangs von Sprungklage schrieben, klang es so, als ob Sie an einem schnellem Abschluss des Verfahrens beim FA interessiert sind. Wenn man sich mit dem FA handelseinig ist, dann ist es auch ok. Ihnen gehen ja keine Rechte verlustig bei dem von Ihnen angestrebten Vorgehen (mal abgesehen von Ihrer eigentlichen Fragen zur Kostenerstattung bei Sprungklage). Habe heute Morgen auch nochmal den TK, den HHS und den Klein bemüht. Ihnen ist Recht zu geben, dass dieser Fall dort nicht aufgeführt wird. Jedoch entspricht nach meinem Verständnis die Aufhebung der Zusammenveranlagung wegen Wechsels zur getrennten Veranlagung einer Ersetzung im Sinne des § 365 Abs. 3 AO. Ich glaube mein FG-Senat würde mich zur Schnecke machen, wenn ich Ef auf diese Art und Weise aus dem Verfahren drängen würde. Gerade im Hinblick darauf, dass § 365 Abs. 3 AO einen gewissen Schutz vor Rechtschutzbeschneidung durch das FA darstellt, muss man in solchen Fällen von einer Ersetzung im Sinne des § 365 Abs. 3 AO ausgehen. Die Kommentierung zu § 68 FGO ist sehr Stpfl-freundlich. Soll heissen, der Regelungsinhalt des § 68 FGO ist möglichst weit auszulegen. Gefunden hab ich nur eine alte Verfügung mit allgemeinen Ausführungen zu § 68 FGO Zitat:Die Begriffe "Änderung" oder "Ersetzung" i.S.d. § 68 FGO sind weit auszulegen (BFH-Urteil vom 20.5.1994, BStBl II S. 836). Auch ein Aufhebungsbescheid ist als ein i.S.d. § 68 FGO geänderter Bescheid anzusehen (BFH-Urteil vom 24.5.1991, BStBl II 1992 S. 123). Die Änderung oder Ersetzung eines angefochtenen Verwaltungsakts während des gerichtlichen Verfahrens kommt z.B. gemäß §§ 129, 130, 131, 164, 165, 172, 173, 175 AO oder § 35 b GewStG in Betracht. Entscheidend ist, daß hinsichtlich des ursprünglichen und des neuen Verwaltungsaktes Identität der Beteiligten und des Besteuerungsgegens-tandes besteht. Der gegen den Kläger ergangene Zweitbescheid muß den Regelungsge-halt des gegen ihn erlassenen rechtshängigen Bescheides in sich aufgenommen und die Wirkung des angefochtenen Bescheides suspendiert haben (vgl. BFH-Beschluß vom 25.10.1972, GrS 1/72, BStBl II 1973 S. 231). § 68 FGO ist auch dann anwendbar, wenn die Änderung nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch gegen den ur-sprünglichen Bescheid, aber vor Klageerhebung erfolgt (BFH vom 16.9.1986, BStBl 1987 II S. 435). Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 4 Gast/Gäste