Kostenerstattungsansprüche nach erfolgreicher Sprungklage
|
16.10.2010, 20:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16.10.2010 21:00 von meyer.)
Beitrag: #7
|
|||
|
|||
RE: Kostenerstattungsansprüche nach erfolgreicher Sprungklage
Kiharu schrieb:Das Ergebnis steht für mich jedenfalls fest. Jetzt muss ich es nur noch "meyerfest" machen.Das ist natürlich nicht einfach. Ich könnte ja außerdem mal eine abweichende Rechtsauffassung vertreten ... Die theoretische Lösung interessiert ich zwar, ich gehe aber erstmal als Praktiker ran und werde das mit der RB-SB vorab abstimmen. Schließlich könnte man die obige Lösung auch dadurch umgehen, dass man zunächst das alte Verfahren einvernehmlich durch getrennte Veranlagung beendet und dann einen neuen Einspruch gegen den neuen Bescheid der Ehefrau, der ja dann gleichzeitig Abhilfebescheid wäre, einlegt. Würde mir etwas Zeitgewinn bringen und beim Amt wäre der neue Einspruch ein "Neufall". Es ist nämlich hierzulande im Moment Mode, dass die RB-SB bei Altfällen ständig Fortschritt dokumentieren müssen. Ein neuer Einspruch nach Abhilfe kommt natürlich beim Amt wohl nur dann gut, wenn das von vornherein abgesprochen wird. |
|||
|
Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 3 Gast/Gäste