Kostenerstattungsansprüche nach erfolgreicher Sprungklage
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16.10.2010, 18:25
Beitrag: #4
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RE: Kostenerstattungsansprüche nach erfolgreicher Sprungklage
Also HHS und TK brauch ich dann nicht mehr bemühen, bliebe für mich noch der Klein.
Aber in meinen Augen ist das ein Paradebeispiel für eine Ersetzung. Gleicher Inhaltsadressaten, gleiche Besteuerungsgrundlagen nur anderer Tarif. Mir ist auch klar, dass es eine völlig neues Veranlagungsverfahren darstellt, welches es aber nicht geben würde, wenn der ZV-Bescheid noch Bestand hätte. Wühl mich nun schon geraume Zeit durch die Rechtsprechung. Im Hinblick auf § 68 FGO (gleicher Gesetzestext) habe ich das hier gefunden: Zitat:BFH 15.2.2006, XI B 78/05 (NV) Geht zwar vordergründung um etwas anderes, aber: Zitat:Da die getrennte Veranlagung betreffend Einkommensteuer 1997 und 1998 erst während des Beschwerdeverfahrens durchgeführt wurde und gemäß § 68 Satz 1 FGO n.F. zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, konnte die Klägerin gegen diese weder Einspruch einlegen, noch konnten die Bescheide durch das FG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft werden. Auch die Rechtsbehelfsbelehrung zu den Änderungsbescheiden weist ausdrücklich darauf hin, ein Einspruch sei bei laufendem (zulässigem) Rechtsmittel ausgeschlossen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 566 = SIS 05 16 06). Wenn selbst der BFH bei Wechsel der Veranlagunsart im Rahmen einer NZB ein Fall des § 68 FGO sieht, muss dies auch für das Einspruchsverfahren geltend. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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