Kostenerstattungsansprüche nach erfolgreicher Sprungklage
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15.10.2010, 21:23
Beitrag: #1
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Kostenerstattungsansprüche nach erfolgreicher Sprungklage
Ich bins mal wieder mit einem Spezialthema, zu dem ich gerne mal andere Meinungen hören würde.
Ich habe einen Fall der wohl in die Klage gehen wird (Ehegatten, streitig sind aber nur Einkünfte der Ehefrau, getrennte VA ist (im niedrigen dreistelligen Bereich wegen höherer abziehbarer Vorsorgeaufwendungen) bei allen denbaren Varianten (also sowohl bei Erfolg wie bei Misserfolg) günstiger. Vorheriger Bearbeiter hatte das entweder übersehen oder der Vorteil war ihm zu gering. Egal, wurde am Rande im Einspruchsverfahren auch mit eingebracht, d. h. neben dem eigentlich streitigen Punkt wurde getrennte Veranlagung begehrt. FA beabsichtigt den Einspruch, was den Hauptpunkt angeht zurückzuweisen. Soweit ich sehe müsste aber verfahrensrechtlich erstmal der ZV-Bescheid aufgehoben und stattdessen neue Bescheide je Ehegatte erteilt werden. Es dürfte doch wohl nicht möglich sein, dass in dem Fall der Bescheid der Ehefrau Gegenstand des Einspruchsverfahrens wird, da es ja zu einer Aufhebung des ZV-Bescheides kommt? Dann müsste also aufs Neue gegen den Bescheid der Ehefrau vorgegangen werden. Soweit wäre ich mir, ohne dazu intensiv geforscht zu haben, ziemlich sicher. Nun würde sich in dem Fall, da die Argumente schon ausgetauscht sind, in Abstimmung mit dem FA eine Sprungklage betreffend den Bescheid für die Ehefrau anbieten. Meine Hauptfrage ist: Wegen möglicher Kostenerstattungsansprüche dürfte eine Sprungklage (wäre meine erste) doch suboptimal sein, da man der Erstattungsmöglichkeit der Kosten des Vorverfahrens verlustig gehen würde. Oder übersehe ich da was? Die interne Abrechnung gegenüber dem Mandanten ist kein Problem, es geht nicht darum, insgesamt zusätzliche Gebühren für den Mandanten zu erzeugen, da das als Gesamtpaket gehandelt wird. |
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