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Spaltung §§ 123 ff UmwG
04.09.2007, 21:23 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.09.2007 21:25 von Lemgun.)
Beitrag: #10
RE: Spaltung §§ 123 ff UmwG
Hm, die gehen doch nicht mit rüber an B, sondern verbleiben bei A.

Du brauchst doch nur 25 aus dem Einlagekonto von A, und die gehen rüber an B, davon wird das Stk finanziert.

Oder 45 gehen rüber, dann müssen aber auch die gesamten 45 für das Stk verwendet sein bei B

*Grübel...

Gruß Lemgun
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"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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Spaltung §§ 123 ff UmwG - Clematis - 27.08.2007, 11:12
RE: Spaltung §§ 123 ff UmwG - Lemgun - 04.09.2007 21:23

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