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Spaltung §§ 123 ff UmwG - Druckversion

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Spaltung §§ 123 ff UmwG - Clematis - 27.08.2007 11:12

Heut krieg ich mal die Krise...
Bin an einem Punkt, an dem ich irgendwie nicht mehr weiterkomme..

Sachverhalt:
A-GmbH spaltet zum 31.12.06 einen Teilbetrieb I ab auf eine neu zu gründende B-GmbH.
Bilanz A-GmbH vor Spaltung:

AKTIVA:
TBI 715
TBII 2173

PASSIVA:
gezKap 180
KapRL 577
SonstP 2.131

Stammkapital der B-GmbH soll 25 sein, von den sonst Passiva geht nichts mit auf die B-GmbH über.

Mein Problem:

Nehme ich nur die 25 neues Stammkapital aus dem alten Stammkapital raus? Oder mehr? Muss ja fast, da die KapitalRL ja nicht in voller Höhe ausreicht für TBI.
Dann habe ich eine Kapitalherabsetzung. Auch okay. Der Betrag geht in steuerliche Einlagekonto ein, oder? Bleibt also bei einer Ausschüttung steuerneutral?
Das Problem ist nämlich, dass die A-GmbH in 2007 eine Vorabausschüttung iHv 300 gemacht hat....Kapitalertragsteuer usw ist bereits abgeführt....

Steh ich nur jetzt auf dem Schlauch oder hab ich wirklich ein Problem?


RE: Spaltung §§ 123 ff UmwG - zaunkönig - 27.08.2007 16:40

Hallo,

Erhält die A-GmbH nicht in Höhe der Abspaltung eine Beteiligung an der B-GmbH?

Die B-GmbH wird neu gegründet, also dürfte das Stammkapital der B-GmbH neu eingezahlt werden.

Abgespalten wird lediglich der Teilbetrieb 1. Nach meiner Auffassung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Letztlich sollen ja nur die Buchwerte fortgeführt werden und eine Aufdeckung der stillen Reserven vermieden.


Sag mir ehrlich, wenn ich die Klappe (die Finger bei mir) halten soll. Schließlich ist die Thematik für mich ja schon ein wenig antik. Dann höre ich zu (bzw. lese still mit) und lerne.

Danke!


RE: Spaltung §§ 123 ff UmwG - Clematis - 27.08.2007 17:36

Die A-GmbH erhält keine Gesellschaftsanteile, Anteilseigner der B-GmbH werden die Anteilseigner der A-GmbH im gleichen Verhältniss.

Und-die Klappe halten soll hier keiner....


RE: Spaltung §§ 123 ff UmwG - zaunkönig - 28.08.2007 06:20

Hallo,

Zitat:Und-die Klappe halten soll hier keiner....

Manchmal ist es sinnvoll mich einzubremsen, und dann bin ich für einen entsprechenden Hinweis dankbar und nicht böse.


Ich sehe da auch nur den Weg über Kapitalherabsetzung und steuerneutrale Erfassung über das steuerliche Einlagekonto.
Die steuerneutrale Übertragung des Vermögens soll ja das Ziel sein.


RE: Spaltung §§ 123 ff UmwG - Lemgun - 30.08.2007 22:44

Ich versuchs mal...

Da nicht die A-GmbH die Gesellschaftsanteile erhält, ist es schon mal keine Ausgliederung i.S. § 123 (3) UmwG.

Somit Abspaltung zur Neugründung, § 123 (2) Nr.2 UmwG.

Somit kommt § 15 UmwStG zur Anwendung: http://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995/__15.html

Der wiederum verweist auf §§ 11-13 UmwStG: http://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995/BJNR326710994.html#BJNR326710994BJNG001401301

Also gelten die Grundsätze der Verschmelzung entsprechend.

Gem. § 29 Abs. 1 KStG gilt im Fall der Abspaltung das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft als im vollen Umfang herabgesetzt, § 28 Abs. 2 S.1 KStG.

Ist ein Sonderausweis gem. § 28 Abs. 1 KStG nicht vorhanden, geht dieser Betrag der Herabsetzung in das Einlagekonto gem. § 27 KStG über.

Das Einlagekonto ist gem. § 29 Abs. 3 KStG nach dem Spaltungsverhältnis aufzuteilen und jeweils zuzuordnen.

Nach dem Übergang des Einlagekontos auf die übernehmende GmbH ist dort gem. § 29 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs.1 und 3 eine Nennkapitalerhöhung durchzuführen. Gleiches gilt jedoch auch für die übertragende GmbH, die dann ebenfalls auch die Kapitalheraufsetzung nach den gleichen Vorschriften zu machen hat.

Somit ergibt sich für deinen Fall folgende Berechnung:

Bestand Einlagekonto vor Abspaltung A GmbH: 0
Nennkapitalherabsetzung: +180
= Bestand Einlagekonto nach Zuführung: +180
Abgang § 27 auf B GmbH: -25
= Zwischensumme: +155
Nennkapitalerhöhung A GmbH -155
= Rest § 27: 0

B GmbH hat nun Bestand § 27: +25
Nennkapitalerhöhung: -25
= Rest § 27: 0

Da dein Sachverhalt keine weiteren Angaben enthielt, bin ich vom Anfangsbestand 0 beim Einlagekonto i.S. § 27 KStG ausgegangen. Sofern ein Bestand vor Abspaltung vorhanden war, ist zunächst dieser für die Nennkapitalerhöhung zu verwenden.

Für die Vorabausschüttung kann somit kein "neuer" § 27 verwendet worden sein, sofern nicht vor Abspaltung ein Bestand vorhanden war. Sofern aber ein Bestand an § 38 (EK 02) vorhanden war, bitte § 38 KStG prüfen.


RE: Spaltung §§ 123 ff UmwG - Clematis - 31.08.2007 05:19

Danke, Lemgun, für die ausführliche Antwort!

Ist mir soweit jetzt auch klar.

Aber eine Frage bleibt noch.

Spaltungsverhältniss wäre 1:3

Dann müsste ich doch dass herabgesetze Nennkapital aufteilen:

45 € B-GmbH
135 € A-GmbH

Stammkapital bei der B-GmbH 25, somit verbleibt im stl Einlagekonto 20.
Soweit richtig?

Kann ich nun bei der A-GmbH das Stammkapital auch nur auf 25 setzten, und 110 im stl Einlagekto belassen?


RE: Spaltung §§ 123 ff UmwG - Lemgun - 31.08.2007 22:35

Die Stammkapitalerhöhung ist grundsätzlich nach den Wertverhältnissen des übergehenden Vermögens zu dem aufnehmenden Vermögen vorzunehmen, um eine Ausgleichszahlung an neue Gesellschafter zu vermeiden. Dieses Problem stellt sich hier jedoch nicht, soweit ich verstanden habe, sind an der neuen GmbH die gleichen Anteilseigner zu gleichen Anteilen wie bei der übertragenden GmbH beteiligt.

Allerdings sollten in der übertragenden GmbH genug Kapital- bzw. Gewinnrücklagen vorhanden sein, da die durch die Übertragung gemindert werden, da Vermögen rausgehen soll. Dies ist bei der Vorabausschüttung von 300 und bei lediglich KapRL 577 wahrscheinlich problematisch...

Wie sind die Verbindlichkeiten hinsichtlich der TB1 und TB2 aufzuteilen? Die gehen ja ebenfalls anteilig mit rüber, und mindern das übergehende Vermögen. Die Zuordnung von Geldmitteln und Schulden ist nicht problematisch, da diese nicht zu den wesentlichen Grundlagen der Teilbetriebe angesehen werden, TZ 15.08 Umwandlungsteuererlass. Insofern kann man damit ein wenig verschieben, um das Ergebnis steuern zu können.

Der Übernahmegewinn bei der aufnehmenden GmbH ist nicht das Problem, der ist steuerfrei behaupte ich mal, ohne jetzt nachzuschlagen, stand vor SESTEG in § 15 (1) i.V.m. § 12 (2) UmwStG a.F., dass hat sich m.E. nicht geändert.

Zitat:Spaltungsverhältniss wäre 1:3

Dann müsste ich doch dass herabgesetze Nennkapital aufteilen:

45 € B-GmbH
135 € A-GmbH

Stammkapital bei der B-GmbH 25, somit verbleibt im stl Einlagekonto 20.
Soweit richtig?

Hm, ich kenn das von Fällen so, dass das Nennkapital immer nur soweit aufzuteilen und verwendet wird, wie es auch zu einer Kapitalerhöhung verwendet wird. Wenn du 1:3 aufteilen willst, musst du dann auch 45 € bei der B GmbH an Stammkapital haben. Rest Einlagekonto = 0 Bin ich aber nicht sicher...

Zitat:Kann ich nun bei der A-GmbH das Stammkapital auch nur auf 25 setzten, und 110 im stl Einlagekto belassen?

Auch das müsste funktionieren, mal vorsichtig ausgedrückt, mir ist nix bekannt, was dagegen spricht, bin ich aber auch nicht sicher. Rolleyes

Allerdings folgende Berechnung: 180 abzüglich 25 für Stammk. A abzüglich 25 Stammk. B = 130 Rest Einlagekonto

Vorschlag:
A 75 Stk
B 25 Stk
Einlagekonto Rest 80

Wie gesagt, bin nicht sicher, ob man was übrig behalten darf an Einlagekonto.

Wenn das so funktioniert, müsste mann aber alle vertraglichen Voraussetzungen erfüllen (Spaltungsvertrag, Kapitalherabsetzung, Anmeldung Handelsregister usw.)


RE: Spaltung §§ 123 ff UmwG - Lemgun - 03.09.2007 22:44

Tut mir leid, dass ich nicht endgültig weiterhelfen konnte, würde mich aber interessieren, ob meine Lösungsansätze in Betracht kommen und so richtig sind.


RE: Spaltung §§ 123 ff UmwG - Clematis - 04.09.2007 11:12

Sorry, ich hab Deine neue Antwort total übersehen....

Die Verbindlichkeiten gehören alle zum TB II.
TB I ist eine Beteiligung an einer GmbH & Co KG, dieser sind keinerlei Verbindlichkeiten zuzuordnen. Bleiben also bei der A-GmbH!

Die Verteilung mit dem Stammkapital habe ich so in einer Unterlage zur Steuerberaterprüfung gefunden. Das Stammkapital wird ja durch den Gründungsvertrag bestimmt, und beträgt in meinem Fall 25.
Anteiliges Stammkapital (1:3) wäre hier aber 45. Also müssen 20 in die RL bzw stl Einlagekto. Oder?

Zitat:Allerdings folgende Berechnung: 180 abzüglich 25 für Stammk. A abzüglich 25 Stammk. B = 130 Rest Einlagekonto

Ich denke hier müssen wir noch die 20 abziehen, die ja bei B noch in die RL/stl Einlagekto gehen...?!


RE: Spaltung §§ 123 ff UmwG - Lemgun - 04.09.2007 21:23

Hm, die gehen doch nicht mit rüber an B, sondern verbleiben bei A.

Du brauchst doch nur 25 aus dem Einlagekonto von A, und die gehen rüber an B, davon wird das Stk finanziert.

Oder 45 gehen rüber, dann müssen aber auch die gesamten 45 für das Stk verwendet sein bei B

*Grübel...