KöSt nach Verlusten
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05.10.2010, 16:04
Beitrag: #7
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RE: KöSt nach Verlusten
§ 58b ist ja wieder interessant. Der war mir auch durchgerutscht. Resultat der Kurzrecherche:
Nach dem Baumbach/Hueck soll 58b die Verwendung von freien Mitteln nur im Zusammenhang mit einer vereinfachten Kapitalherabsetzung und der damit im Zusammenhang stehenden Auflösung der Rücklagen regeln (Rz 1,3). So verstehe ich jedenfalls die Kommentierung. Über andere Auflösungen von Rücklagen scheint der 58b - entgegen dem reinen Gesetzestext - nichts beizutragen zu wollen. schönen Tag noch phönix |
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Nachrichten in diesem Thema |
KöSt nach Verlusten - phönix - 04.10.2010, 12:54
RE: KöSt nach Verlusten - Petz - 04.10.2010, 13:35
RE: KöSt nach Verlusten - Taxman - 04.10.2010, 13:48
RE: KöSt nach Verlusten - tolledeu - 04.10.2010, 14:57
RE: KöSt nach Verlusten - phönix - 04.10.2010, 15:46
RE: KöSt nach Verlusten - zaunkönig - 05.10.2010, 12:39
RE: KöSt nach Verlusten - phönix - 05.10.2010 16:04
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