KöSt nach Verlusten
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04.10.2010, 15:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.10.2010 15:55 von phönix.)
Beitrag: #5
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RE: KöSt nach Verlusten
Den § 17 (4) EStG hatte ich überhaupt nicht bedacht, dafür erst mal Danke! Allerdings habe ich im Sonderfall den Sachverhalt so, dass Gesellschafter der Gmbh wiederum eine gewerbliche Personengesellschaft ist, da spielt der 17 ohnehin keine Rolle.
Auf Ebene der Gesellschafter (gewerbl. Personengesellschaft): Durch die Herabsetzung der Kapitalrücklage dürften jedenfalls Einkünfte der Gesellschafter (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) nicht entstehen, da die GmbH keine ausschüttungsfähigen Gewinne ausschüttet **und** soweit die steuerlichen fortgeführten Buchwerte der Beteiligung höher als die "Ausschüttung" aus der Herabsetzung der Rücklage sind. Auf Ebene der GmbH: Auch die Regelung des § 27 (1) S. 3 EStG dürfte nicht zu einer Steuerbelastung führen, da vom Gesetz ausdrücklich geregelt wird, dass die Herabsetzung der Rücklage nur zu Einlagenrückgewähr führt, als sie einen eventuell ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Ausschüttbar ist jedoch gerade wegen den vortragsfähigen Verlusten nichts. Einerseits habe ich auch keine Vorschrift gefunden, die gegen Auszahlung aus den Kapitalrücklagen bei hohen Verlustvorträgen spricht. Aber andererseits ist die Situation zumindest etwas ungewöhnlich, so dass ich mir auch nicht sicher bin, ob ich alle in Frage kommenden Varianten bedacht habe. schönen Tag noch phönix |
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KöSt nach Verlusten - phönix - 04.10.2010, 12:54
RE: KöSt nach Verlusten - Petz - 04.10.2010, 13:35
RE: KöSt nach Verlusten - Taxman - 04.10.2010, 13:48
RE: KöSt nach Verlusten - tolledeu - 04.10.2010, 14:57
RE: KöSt nach Verlusten - phönix - 04.10.2010 15:46
RE: KöSt nach Verlusten - zaunkönig - 05.10.2010, 12:39
RE: KöSt nach Verlusten - phönix - 05.10.2010, 16:04
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