Ablehnung Feststellung der Nichtigkeit bei Streit um Bekanntgabemangel
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25.09.2010, 17:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.09.2010 19:21 von meyer.)
Beitrag: #4
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RE: Ablehnung Feststellung der Nichtigkeit bei Streit um Bekanntgabemangel
OK, streiche die Formulierungen mit Bekanntgabe. Es geht um eventuelle Nichtigkeit wegen (evt.) nicht existentem Inhaltsadressaten. So meinte ich es auch, das Wort Bekanntgabe war hier deplatziert.
Die Vorgeschichte ist etwas kompliziert, die will ich hier nicht im Detail ausbreiten, das würde den Rahmen eines Forums deutlich sprengen. Ich versuche es mal auf das Wesentliche zu reduzieren. Es gibt die Steuersubjekte A und B (Gesellschaften). B ist Gesamtrechtsnachfolger von A und A wurde dabei liquidationslos vollbeendet (so unsere Auffassung). FA sieht das nach den neuesten Ausführungen anders (sieht nur Einzelrechtsnachfolge) und meint es liege keine Vollbeendigung vor, bevor nicht alles steuerlich Relevante abgewickelt ist. Daher gebe es A steuerlich noch und dessen Benennung als Inhaltsadressat sei i. O. Dies als Background. Bitte diesen Punkt, was die rechtliche Beurteilung angeht, mal als gegeben und streitig hinnehmen. Wenn es leicht darstellbar wäre, würde es sicher kein Problem geben. Eigentliches Problem ist ein Rechtsbehelfsverfahren betreffend einen Bescheid für A, der aber erst nach dem Eintritt der Rechtsnachfolge erlassen wurde. Hierzu gibt es auch schon eine Einspruchsentscheidung, die aus der Klagefrist raus ist und hier liegt mein Problem. Ich brauche also die Nichtigkeit, um überhaupt ins eigentliche Verfahren (bei dem es wieder um etwas Kompliziertes ganz Anderes geht) zu kommen. Sowohl ursprünglicher Bescheid, der das eigentliche Problem darstellt, als auch die EE bezeichnen als Inhaltsadressat A und nicht B als Gesamtrechtsnachfolger von A. Hierauf wurde das FA (nachdem der Fall hoch kam) hingewiesen. Nach unserer Auffassung wären daher sowohl der ursprüngliche Bescheid wie auch die EE nichtig. Ergebnis: Die streitigen Bescheide, müssten erstmal wirksam bekannt gegeben werden, und ich fange im Rechtsbehelfsverfahren ganz neu an. FA will sich dem aber nicht anschließen, sondern die Sache abbügeln und somit den Altbescheid+EE als wirksam ansehen. Somit wertet es den Hinweis hinsichtlich der erforderlichen korrekten Bezeichnung des Inhaltsadressaten als Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit, den es ablehnt. Diese Ablehnung enthält allerdings wieder den gleichen Inhaltsadressaten wie bisher. Meine eigentliche Frage ist: Muss ich den Ablehnungsbescheid überhaupt ernst nehmen oder ist der im Grunde bedeutungslos? Ich würde nach jetztigem Stand sagen: ich muss nicht zwingend innerhalb der Einspruchsfrist was unternehmen. Denn entweder ist die Ablehnung wegen des gleichen Inhaltsadressaten genauso nichtig, wie die vorherigen Bescheide (unsere Auffassung). Dann hat die Ablehnung letzlich keine Bedeutung, denn gegenüber einem anderen als dem Inhaltsadressaten kann die ja keine Wirksamkeit entfalten. Oder das FA hat recht. Dann ist aber der Altbescheid sowieso bestandskräftig und ein Einspruch gegen die Ablehnung unsinnig. Das FA müsste also, um die Sache zu entscheiden, wohl erstmal die Ablehnung an B als Inhaltsadressat schicken. B könnte dann dagegen vorgehen und bei weiter streitigem Verfahren eine gerichtliche Klärung der Nichtigkeit der Altbescheide herbeiführen. So verstehe ich jedenfalls auch Kiharu. Oder stehe ich gerade komplett neben mir? Nachtrag: So ein wenig stand ich wohl neben mir, denn die Nichtigkeitsfeststellungsklage steht ja ohne Vorverfahren in jedem Fall offen, ich brauche also vorher keine ablehnende Entscheidung für B. Was die Sache hier kompliziert macht ist aber, dass das FA seine Meinung zu dem Thema Rechtsnachfolge in der Begründung der Ablehnung erstmals dargelegt hat und diese Meinung sich ggf. unter Vorlage weiterer Unterlagen noch erschüttern ließe. Ich strebe also eigentlich keine Nichtigkeitsklage als Nebenkriegsschauplatz an. |
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