Steuerberater

Normale Version: Ablehnung Feststellung der Nichtigkeit bei Streit um Bekanntgabemangel
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Ich habe mal wieder einen etwas kruden Fall:

Im Streit ist, ob ein Bescheid wegen falschem Inhaltsadressaten nicht wirksam bekanntgegeben wurde (konkret, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten und daher der Bescheid an den Gesamtrechtsnachfolger h�tte bekannt gegeben werden m�ssen).

Unsere Auffassung: Gesamtrechtsnachfolge ja, daher urspr�nglicher Bescheid an falschen Inhaltsadressaten gerichtet -> Folge: Keine wirksame Bekanntgabe.

Amtsmeinung: Keine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, daher seien Bescheide an (unserer Meinung nach Rechtsvorg�nger) wirksam bekannt gegeben.

Amt wertet eine entsprechende Eingabe im Auftrag des (vermeintlichen) Rechtsnachfolgers als Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide, um die es eigentlich geht und lehnt diesen Antrag ab.

Jetzt kommt mein Problem: Inhaltsadressat der Ablehnung ist wieder der (vermeintliche) Rechtsvorg�nger, dessen Existenz als Steuersubjekt im Streit ist.

Folge kann doch nur sein: Entweder ist alles mangels Bekanntgabe unwirksam (also auch die Ablehnung) oder es war schon der urspr�ngliche Bescheid wirksam bekannt gegeben. Insofern w�rde ein "vorsorglicher Einspruch" namens des vermeintlich nicht mehr existenten Steuersubjektes gegen die Ablehnung im Grunde keinen Sinn machen. Oder habe ich jetzt einen Denkfehler?

Mein L�sungsansatz 1 des Problems im Moment: Ich lege namens des (unserer Ansicht nach Rechtsnachfolgers) als solchem, der ggf. beschwert sein k�nnte (� 350 AO) Einspruch ein.

Einleuchten will mir aber auch das nicht so richtig, da im Fall des Bekanntgabemangels ja gegen�ber dem Rechtsnachfolger auch nichts passiert.

H�tte das Amt nicht den Ablehnungsbescheid an den vermeintlichen Rechtsnachfolger richten m�ssen (der als Gesellschaft existiert, nur ist streitig, ob er Rechtsnachfolger ist), um mit der Ablehnung der Nichtigkeitsfeststellung irgend etwas zu bewirken?

Das ist meine 2. (bevorzugte) Alternative: Das Amt darauf hinzuweisen, dass zumindest die Ablehnung an den "Rechtsnachfolger" zu richten ist nur damit eine Rechtswirkung entfalten kann.

Ich fasse nochmal die Frage zusammen: Kann bei der genannten Konstellation ein Einspruch �berhaupt was bringen, da ja entweder alles nichtig oder alles wirksam ist?

(Ich hoffe, das war jetzt halbwegs verst�ndlich und es war nicht zu sp�t am Abend).

Man kann es sich �bertragen auf nat�rliche Personen vielleicht mal so vorstellen, wobei das da nat�rlich in D nicht denkbar ist: Streitig sei, ob jemand vestorben und ein Erbe an dessen Stelle getreten ist oder nicht. FA meint, Stpfl. lebt, der vermeintliche Erbe sieht das anders.

Erbe will Nichtigkeit feststellen lassen, FA lehnt ab und adressiert auch die Ablehnung an den vermeintlich Toten. Bringt es dem Erben etwas, wenn er gegen diese Ablehnung Einspruch einlegt?
Hallo,

hier prallen doch unterschiedliche Meinungen aufeinander. Bevor das dann zu einer Art unendlicher Geschichte ausartet wie w�re es mit:

� 41 FGO - Feststellungsklage


Interessehalber w�rde mich aber schon interessieren was der eigentliche Hintergrund ist.
Es kann steuerlich durchaus noch ein Rechtssubjekt vorhanden sein, auch wenn der eigentliche Steuergegenstand gar nicht mehr existent ist.
Zun�chst muss ich zaunk�nig Recht geben, dass ich nach der Vorgeschichte nicht verstehe, warum man hier noch weitere Verfahren mit dem FA anstrengen m�chte.

Wenn es wirklich um die Wurst geht, sprich vieles davon abh�ngt, dann hop hop zum FG Wink

Dar�ber hinaus scheints mir, dass sie ob der sp�ten Stunde, einiges durcheinander gebracht haben.

Zun�chst muss man unterscheiden zwischen Nichtigkeit und Bekanntgabe. Sie vermischen das ein wenig in dem Sie schreiben, dass wegen falschem Inhaltsadressaten keine wirksame Bekanntgabe vorliegt. Dies ist jedoch nicht richtig. Falscher Inhaltsadressat = absoluter Nichtigkeitsgrund. Auf eine irgendwie geartete Bekanntgabe kommt es dann nicht mehr an (lesenswert Urt.; FG K�ln 23.6.2004, 13 K 4261/00; SIS 06 06 18 - vom BFH im Nachgang best�tigt).

Also kann es nur um die Nichtigkeit beider Verwaltungsakte gehen, die Bekanntgabe kann aussen vor bleiben.

Zitat:Folge kann doch nur sein: Entweder ist alles mangels Bekanntgabe unwirksam (also auch die Ablehnung) oder es war schon der urspr�ngliche Bescheid wirksam bekannt gegeben. Insofern w�rde ein "vorsorglicher Einspruch" namens des vermeintlich nicht mehr existenten Steuersubjektes gegen die Ablehnung im Grunde keinen Sinn machen. Oder habe ich jetzt einen Denkfehler?

zu 1. Wenn sie Bekanntgabe gegen Nichtigkeit tauschen, stimme ich ihnen zu. Entweder bei sind nichtig oder eben nicht.

zu 2. Entweder man ist tot (dann kann der "tote" Rechtvorg�nger auch keinen vorsorglichen Einspruch einlegen) oder man ist nicht tot, dann sehe ich aber auch keine Nichtigkeit. Ergo macht ein Einspruch eines toten Rechtsvorg�ngers auch keinen Sinn.

Zitat:Mein L�sungsansatz 1 des Problems im Moment: Ich lege namens des (unserer Ansicht nach Rechtsnachfolgers) als solchem, der ggf. beschwert sein k�nnte (� 350 AO) Einspruch ein.

Einleuchten will mir aber auch das nicht so richtig, da im Fall des Bekanntgabemangels ja gegen�ber dem Rechtsnachfolger auch nichts passiert.

Grunds�tzlich kann man Einspruch gegen nichtige oder Scheinverwaltungsakte einlegen (Statthaftigkeit gegeben). Nur woraus ergibt sich f�r den Nicht-Inhaltsadressaten (sprich Rechtsnachfolger) eine Beschwer? In welcher Form ist er belastet durch einen Verwaltungsakt, der ihn gar nicht betrifft? Dies k�nnte auch nur den ersten VA betreffen.

Hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Feststellung der Nichtigkeit (als zweiten VA), welcher als Inhaltsadressat ja wieder den Rechtsvorg�nger ausweist, wurde m.E. noch gar keine (wirksame) Entscheidung getroffen. Wenn A einen Antrag stellt und die Entscheidung weist B als Inhaltsadressaten aus, dann hat A doch noch gar keine Entscheidung �ber seinen Antrag erhalten?

Zitat:H�tte das Amt nicht den Ablehnungsbescheid an den vermeintlichen Rechtsnachfolger richten m�ssen (der als Gesellschaft existiert, nur ist streitig, ob er Rechtsnachfolger ist), um mit der Ablehnung der Nichtigkeitsfeststellung irgend etwas zu bewirken?

Siehe oben. M. E. wurde �ber den Antrag noch gar gar nicht entschieden.

Zitat:Das ist meine 2. (bevorzugte) Alternative: Das Amt darauf hinzuweisen, dass zumindest die Ablehnung an den "Rechtsnachfolger" zu richten ist nur damit eine Rechtswirkung entfalten kann.

Ich w�rde mal dezent nachfragen, wann mit einer Entscheidung gegen�ber dem Rechtsnachfolger, welcher ja Antragsteller war, zu rechnen ist. Man k�nnte ja auch noch Ausf�hrungen dazu machen, dass man die Entscheidung f�r den Rechtsvorg�nger wiederum als nichtig und damit unwirksam betrachten, jedoch d�rfte das nicht zielf�hrend sein.

Stellt sich mir noch die Frage, was Sie denn machen wollen, wenn sie eine "richtige" Ablehnung in den H�nden haben? Inwiefern bringt es Sie in der Sache weiter? Der Weg zum FG steht Ihnen ja auch ohne offen.
OK, streiche die Formulierungen mit Bekanntgabe. Es geht um eventuelle Nichtigkeit wegen (evt.) nicht existentem Inhaltsadressaten. So meinte ich es auch, das Wort Bekanntgabe war hier deplatziert.

Die Vorgeschichte ist etwas kompliziert, die will ich hier nicht im Detail ausbreiten, das w�rde den Rahmen eines Forums deutlich sprengen.

Ich versuche es mal auf das Wesentliche zu reduzieren.

Es gibt die Steuersubjekte A und B (Gesellschaften). B ist Gesamtrechtsnachfolger von A und A wurde dabei liquidationslos vollbeendet (so unsere Auffassung).

FA sieht das nach den neuesten Ausf�hrungen anders (sieht nur Einzelrechtsnachfolge) und meint es liege keine Vollbeendigung vor, bevor nicht alles steuerlich Relevante abgewickelt ist. Daher gebe es A steuerlich noch und dessen Benennung als Inhaltsadressat sei i. O.

Dies als Background. Bitte diesen Punkt, was die rechtliche Beurteilung angeht, mal als gegeben und streitig hinnehmen. Wenn es leicht darstellbar w�re, w�rde es sicher kein Problem geben.

Eigentliches Problem ist ein Rechtsbehelfsverfahren betreffend einen Bescheid f�r A, der aber erst nach dem Eintritt der Rechtsnachfolge erlassen wurde.

Hierzu gibt es auch schon eine Einspruchsentscheidung, die aus der Klagefrist raus ist und hier liegt mein Problem. Ich brauche also die Nichtigkeit, um �berhaupt ins eigentliche Verfahren (bei dem es wieder um etwas Kompliziertes ganz Anderes geht) zu kommen.

Sowohl urspr�nglicher Bescheid, der das eigentliche Problem darstellt, als auch die EE bezeichnen als Inhaltsadressat A und nicht B als Gesamtrechtsnachfolger von A.

Hierauf wurde das FA (nachdem der Fall hoch kam) hingewiesen. Nach unserer Auffassung w�ren daher sowohl der urspr�ngliche Bescheid wie auch die EE nichtig. Ergebnis: Die streitigen Bescheide, m�ssten erstmal wirksam bekannt gegeben werden, und ich fange im Rechtsbehelfsverfahren ganz neu an.

FA will sich dem aber nicht anschlie�en, sondern die Sache abb�geln und somit den Altbescheid+EE als wirksam ansehen.

Somit wertet es den Hinweis hinsichtlich der erforderlichen korrekten Bezeichnung des Inhaltsadressaten als Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit, den es ablehnt. Diese Ablehnung enth�lt allerdings wieder den gleichen Inhaltsadressaten wie bisher.

Meine eigentliche Frage ist: Muss ich den Ablehnungsbescheid �berhaupt ernst nehmen oder ist der im Grunde bedeutungslos?

Ich w�rde nach jetztigem Stand sagen: ich muss nicht zwingend innerhalb der Einspruchsfrist was unternehmen. Denn entweder ist die Ablehnung wegen des gleichen Inhaltsadressaten genauso nichtig, wie die vorherigen Bescheide (unsere Auffassung). Dann hat die Ablehnung letzlich keine Bedeutung, denn gegen�ber einem anderen als dem Inhaltsadressaten kann die ja keine Wirksamkeit entfalten.

Oder das FA hat recht. Dann ist aber der Altbescheid sowieso bestandskr�ftig und ein Einspruch gegen die Ablehnung unsinnig.

Das FA m�sste also, um die Sache zu entscheiden, wohl erstmal die Ablehnung an B als Inhaltsadressat schicken. B k�nnte dann dagegen vorgehen und bei weiter streitigem Verfahren eine gerichtliche Kl�rung der Nichtigkeit der Altbescheide herbeif�hren. So verstehe ich jedenfalls auch Kiharu.

Oder stehe ich gerade komplett neben mir?

Nachtrag: So ein wenig stand ich wohl neben mir, denn die Nichtigkeitsfeststellungsklage steht ja ohne Vorverfahren in jedem Fall offen, ich brauche also vorher keine ablehnende Entscheidung f�r B.

Was die Sache hier kompliziert macht ist aber, dass das FA seine Meinung zu dem Thema Rechtsnachfolge in der Begr�ndung der Ablehnung erstmals dargelegt hat und diese Meinung sich ggf. unter Vorlage weiterer Unterlagen noch ersch�ttern lie�e. Ich strebe also eigentlich keine Nichtigkeitsklage als Nebenkriegsschauplatz an.
Zitat:Meine eigentliche Frage ist: Muss ich den Ablehnungsbescheid �berhaupt ernst nehmen oder ist der im Grunde bedeutungslos?

Meines Erachtens nicht, denn dieser d�rfte ebenso nichtig sein wie der Bescheid und die EE.

Und wie bereits geschrieben, wenn B einen Antrag stellt und die Entscheidung dar�ber weist als Inhaltsadressat A aus, dann wurde �ber den Antrag von B noch nicht entschieden.

Deshalb ja mein Tipp, das Finanzamt an die ausstehende Entscheidung �ber den Antrag gegen�ber B erinnern und ggf. darauf hinweisen, dass die vorliegende Entscheidung wiederum nichtig ist.

Zitat:Das FA m�sste also, um die Sache zu entscheiden, wohl erstmal die Ablehnung an B als Inhaltsadressat schicken. B k�nnte dann dagegen vorgehen und bei weiter streitigem Verfahren eine gerichtliche Kl�rung der Nichtigkeit der Altbescheide herbeif�hren.

Sehe ich genauso. Hinsichtlich der M�glichkeit des FG anzurufen, haben sie ja schon editiert.

Zitat:Was die Sache hier kompliziert macht ist aber, dass das FA seine Meinung zu dem Thema Rechtsnachfolge in der Begr�ndung der Ablehnung erstmals dargelegt hat und diese Meinung sich ggf. unter Vorlage weiterer Unterlagen noch ersch�ttern lie�e.

Dann machen Sie es so, wie ich es vorgeschlagen haben. Sie haben noch alle T�rchen offen und k�nnen vortragen/vorlegen was das Herz begehrt.

Zitat:Ich strebe also eigentlich keine Nichtigkeitsklage als Nebenkriegsschauplatz an.

Wenn Sie aufgrund der Kenntnis der Argumente des FA Chancen sehen, dem wirksam entgegen treten zu k�nnen, dann w�re eine Klage eher unproduktiv und sollte sich vermeiden lassen. Wenn sich das FA jedoch weiter auf stur stellt, m�sste Klage wegen Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides und der Einspruchsentscheidung erhoben werden. Die Ablehnung des Antrages mit dem falschen Inhaltsadressaten br�uchte nicht beklagt werden, denn diese ist ein Nebenkriegsschauplatz.
Kiharu schrieb:Wenn Sie aufgrund der Kenntnis der Argumente des FA Chancen sehen, dem wirksam entgegen treten zu k�nnen, dann w�re eine Klage eher unproduktiv und sollte sich vermeiden lassen. Wenn sich das FA jedoch weiter auf stur stellt, m�sste Klage wegen Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides und der Einspruchsentscheidung erhoben werden. Die Ablehnung des Antrages mit dem falschen Inhaltsadressaten br�uchte nicht beklagt werden, denn diese ist ein Nebenkriegsschauplatz.
Na wunderbar, dann sind wir ja doch wieder einig.

Mein akutes Poblem ist n�mlich akuter Zeitmangel wegen zig anderer fristbehafteter F�lle und der Ablehnungsbescheid l�uft in K�rze ab. Wenn ich auf den aber keinerlei R�cksicht nehmen muss, gewinne ich wieder etwas Zeit und kann dann mit etwas mehr Ruhe die Sache angehen.
Zitat:Na wunderbar, dann sind wir ja doch wieder einig.

So ganz uneinig waren wir uns doch nie Wink

Sie k�nnen sich beruhigt zur�cklehnen, hier kann nix anbrennen. Was nichtig ist, kann nie nimmer nie nicht in irgendeine wie auch immer geartete Bestandskraft erwachsen.
@kiharu

ich bewundere Sie wie sie mit der Materie AO umgehen und den �berblick behalten k�nnen.

F�r mich ganz gro�es Kino........


das musste ich jetzt mal los werden........

LG T.D.
Vielen Dank (wenn auch etwas versp�tet) f�r das Kompliment.

Jeder hier hat sein kleines Spezialgebiet und oft genug profitiere ich vom Spezialwissen aller anderen hier Anwesenden. Da bin ich gern bereit, etwas zur�ckzugeben.

Aber eines muss ich auch noch mal los werden: In meyer habe ich meinen Meister gefunden! Big Grin
Kiharu schrieb:Aber eines muss ich auch noch mal los werden: In meyer habe ich meinen Meister gefunden! Big Grin
Echt? So ein Kompliment habe ich noch von keiner FA-Beamtin bekommen. Obwohl: Ich finde, ich bekomme vergleichsweise viele Abhilfebescheide und selten Ablehnungen. Vielleicht sagt sich das FA: Bei der harten Nuss helfen wir lieber gleich ab ...

Muss wohl dran liegen, dass die schlimmsten F�lle unseres B�ros meist irgendwann den Weg auf meinen Tisch finden - eigentlich nicht gerade ein Traumjob, jedenfalls wenn es �berhand nimmt und man eigentlich auch mal was Produktives zum Geldverdienen machen will.

Aber daf�r haben ja dann die Kollegen Zeit.
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