24.09.2010, 22:10
Ich habe mal wieder einen etwas kruden Fall:
Im Streit ist, ob ein Bescheid wegen falschem Inhaltsadressaten nicht wirksam bekanntgegeben wurde (konkret, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten und daher der Bescheid an den Gesamtrechtsnachfolger hätte bekannt gegeben werden müssen).
Unsere Auffassung: Gesamtrechtsnachfolge ja, daher ursprünglicher Bescheid an falschen Inhaltsadressaten gerichtet -> Folge: Keine wirksame Bekanntgabe.
Amtsmeinung: Keine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, daher seien Bescheide an (unserer Meinung nach Rechtsvorgänger) wirksam bekannt gegeben.
Amt wertet eine entsprechende Eingabe im Auftrag des (vermeintlichen) Rechtsnachfolgers als Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide, um die es eigentlich geht und lehnt diesen Antrag ab.
Jetzt kommt mein Problem: Inhaltsadressat der Ablehnung ist wieder der (vermeintliche) Rechtsvorgänger, dessen Existenz als Steuersubjekt im Streit ist.
Folge kann doch nur sein: Entweder ist alles mangels Bekanntgabe unwirksam (also auch die Ablehnung) oder es war schon der ursprüngliche Bescheid wirksam bekannt gegeben. Insofern würde ein "vorsorglicher Einspruch" namens des vermeintlich nicht mehr existenten Steuersubjektes gegen die Ablehnung im Grunde keinen Sinn machen. Oder habe ich jetzt einen Denkfehler?
Mein Lösungsansatz 1 des Problems im Moment: Ich lege namens des (unserer Ansicht nach Rechtsnachfolgers) als solchem, der ggf. beschwert sein könnte (§ 350 AO) Einspruch ein.
Einleuchten will mir aber auch das nicht so richtig, da im Fall des Bekanntgabemangels ja gegenüber dem Rechtsnachfolger auch nichts passiert.
Hätte das Amt nicht den Ablehnungsbescheid an den vermeintlichen Rechtsnachfolger richten müssen (der als Gesellschaft existiert, nur ist streitig, ob er Rechtsnachfolger ist), um mit der Ablehnung der Nichtigkeitsfeststellung irgend etwas zu bewirken?
Das ist meine 2. (bevorzugte) Alternative: Das Amt darauf hinzuweisen, dass zumindest die Ablehnung an den "Rechtsnachfolger" zu richten ist nur damit eine Rechtswirkung entfalten kann.
Ich fasse nochmal die Frage zusammen: Kann bei der genannten Konstellation ein Einspruch überhaupt was bringen, da ja entweder alles nichtig oder alles wirksam ist?
(Ich hoffe, das war jetzt halbwegs verständlich und es war nicht zu spät am Abend).
Man kann es sich übertragen auf natürliche Personen vielleicht mal so vorstellen, wobei das da natürlich in D nicht denkbar ist: Streitig sei, ob jemand vestorben und ein Erbe an dessen Stelle getreten ist oder nicht. FA meint, Stpfl. lebt, der vermeintliche Erbe sieht das anders.
Erbe will Nichtigkeit feststellen lassen, FA lehnt ab und adressiert auch die Ablehnung an den vermeintlich Toten. Bringt es dem Erben etwas, wenn er gegen diese Ablehnung Einspruch einlegt?
Im Streit ist, ob ein Bescheid wegen falschem Inhaltsadressaten nicht wirksam bekanntgegeben wurde (konkret, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten und daher der Bescheid an den Gesamtrechtsnachfolger hätte bekannt gegeben werden müssen).
Unsere Auffassung: Gesamtrechtsnachfolge ja, daher ursprünglicher Bescheid an falschen Inhaltsadressaten gerichtet -> Folge: Keine wirksame Bekanntgabe.
Amtsmeinung: Keine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, daher seien Bescheide an (unserer Meinung nach Rechtsvorgänger) wirksam bekannt gegeben.
Amt wertet eine entsprechende Eingabe im Auftrag des (vermeintlichen) Rechtsnachfolgers als Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Bescheide, um die es eigentlich geht und lehnt diesen Antrag ab.
Jetzt kommt mein Problem: Inhaltsadressat der Ablehnung ist wieder der (vermeintliche) Rechtsvorgänger, dessen Existenz als Steuersubjekt im Streit ist.
Folge kann doch nur sein: Entweder ist alles mangels Bekanntgabe unwirksam (also auch die Ablehnung) oder es war schon der ursprüngliche Bescheid wirksam bekannt gegeben. Insofern würde ein "vorsorglicher Einspruch" namens des vermeintlich nicht mehr existenten Steuersubjektes gegen die Ablehnung im Grunde keinen Sinn machen. Oder habe ich jetzt einen Denkfehler?
Mein Lösungsansatz 1 des Problems im Moment: Ich lege namens des (unserer Ansicht nach Rechtsnachfolgers) als solchem, der ggf. beschwert sein könnte (§ 350 AO) Einspruch ein.
Einleuchten will mir aber auch das nicht so richtig, da im Fall des Bekanntgabemangels ja gegenüber dem Rechtsnachfolger auch nichts passiert.
Hätte das Amt nicht den Ablehnungsbescheid an den vermeintlichen Rechtsnachfolger richten müssen (der als Gesellschaft existiert, nur ist streitig, ob er Rechtsnachfolger ist), um mit der Ablehnung der Nichtigkeitsfeststellung irgend etwas zu bewirken?
Das ist meine 2. (bevorzugte) Alternative: Das Amt darauf hinzuweisen, dass zumindest die Ablehnung an den "Rechtsnachfolger" zu richten ist nur damit eine Rechtswirkung entfalten kann.
Ich fasse nochmal die Frage zusammen: Kann bei der genannten Konstellation ein Einspruch überhaupt was bringen, da ja entweder alles nichtig oder alles wirksam ist?
(Ich hoffe, das war jetzt halbwegs verständlich und es war nicht zu spät am Abend).
Man kann es sich übertragen auf natürliche Personen vielleicht mal so vorstellen, wobei das da natürlich in D nicht denkbar ist: Streitig sei, ob jemand vestorben und ein Erbe an dessen Stelle getreten ist oder nicht. FA meint, Stpfl. lebt, der vermeintliche Erbe sieht das anders.
Erbe will Nichtigkeit feststellen lassen, FA lehnt ab und adressiert auch die Ablehnung an den vermeintlich Toten. Bringt es dem Erben etwas, wenn er gegen diese Ablehnung Einspruch einlegt?