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AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
01.09.2010, 10:43
Beitrag: #14
RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte
BFH 30.01.1995

C. Entscheidung des Gro�en Senats �ber die vorgelegte Rechtsfrage

Hat ein Steuerpflichtiger die Kosten f�r die Herstellung eines ihm nur zu Miteigentum geh�renden Geb�udes getragen, das er f�r seine betrieblichen Zwecke nutzen darf, so ist er befugt, seinen den betrieblich genutzten Teil des Geb�udes betreffenden Herstellungsaufwand in Form von AfA als Betriebsausgaben abzusetzen.

I. Im Vorlagefall stellt sich die Frage der Abziehbarkeit von Drittaufwand nicht. Von Drittaufwand kann nur gesprochen werden, wenn ein Dritter Kosten tr�gt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranla�t sind. Vorliegend hat aber der Kl�ger selbst die Kosten f�r die Herstellung des Praxisteils getragen. Er hat diese Kosten im eigenen betrieblichen Interesse aufgewendet. Hier geht es, soweit der Miteigentumsanteil der Kl�gerin betroffen ist, um die steuerrechtliche Behandlung von Eigenaufwand, der im eigenen betrieblichen Interesse auf ein fremdes Wirtschaftsgut get�tigt worden ist.

Da es auf die Frage der Abziehbarkeit von Drittaufwand nicht ankommt, hat der Gro�e Senat nicht dar�ber zu entscheiden, ob und in welcher Weise der Steuerpflichtige die Aufwendungen eines Angeh�rigen als sog. Drittaufwand absetzen kann.

II. Ausgaben f�r die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsg�tern des Anlageverm�gens d�rfen nur mit den AfA ber�cksichtigt werden (� 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 i.V.m. � 7 EStG). Nach feststehender Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sind Geb�udeteile, die in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenh�ngen stehen, als selbst�ndige Wirtschaftsg�ter anzusehen (vgl. z.B. Beschlu� des BFH vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, unter C II 3 d der Gr�nde; Urteil vom 18. August 1977 VIII R 7/74, BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796; R 13 Abs. 4 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1993). Diese Rechtsprechung hat mittlerweile in � 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG durch die unterschiedlichen Abschreibungsgrunds�tze f�r Wirtschaftsgeb�udeteile einerseits und Wohngeb�udeteile andererseits sowie durch � 7 Abs. 5 a EStG ihre Best�tigung durch den Gesetzgeber gefunden. Daher kommt im Vorlagefall als abnutzbares Wirtschaftsgut wegen seines unterschiedlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhanges gegen�ber den Wohnr�umen der auf die Praxis entfallende Teil des Geb�udes in Betracht.

Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung und jahrzehntelanger Verwaltungspraxis ist ein selbst�ndiger Geb�udeteil wiederum in so viele Wirtschaftsg�ter aufzuteilen, wie Geb�udeeigent�mer vorhanden sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 26. Januar 1978 IV R 160/73, BFHE 124, 335, BStBl II 1978, 299; vom 21. Februar 1990 X R 174/87, BFHE 160, 173, BStBl II 1990, 578; vom 8. M�rz 1990 IV R 60/89, BFHE 160, 443, BStBl II 1994, 559; vom 20. September 1990 IV R 300/84, BFHE 162, 86, BStBl II 1991, 82, und vom 7. November 1991 IV R 57/90, BFHE 165, 545, BStBl II 1992, 141; s. weiter Abschn. 14 Abs. 2 Beispiel C EStR bis 1987, R 13 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 Satz 5 EStR 1993). Diese Auffassung hat im Vorlagefall zur Konsequenz, da� dem Kl�ger der auf die Praxis entfallende Teil des Geb�udes seinem Miteigentumsanteil entsprechend zur H�lfte als Wirtschaftsgut seines Betriebsverm�gens zuzurechnen ist. Auf die Herstellungskosten dieses Wirtschaftsguts sind die AfA nach den in Betracht kommenden Vorschriften --im Streitfall � 82i EStDV-- vorzunehmen, wie es zutreffend in den Einkommensteuerbescheiden 1984 und 1985 geschehen ist.

Hinsichtlich ihres h�lftigen Miteigentumsanteils ist der Praxisteil ein Wirtschaftsgut der Kl�gerin, welches mangels einkommensteuerrelevanter Nutzung durch diese zu deren einkommensteuerrechtlich unbeachtlichem Privatverm�gen geh�rt. Daher kann die Kl�gerin keine AfA steuermindernd geltend machen. Dies bedeutet aber nicht, da� auch der Kl�ger von AfA auf diesen Teil der Herstellungskosten ausgeschlossen w�re. Bei der Beantwortung der Frage, ob dem Kl�ger auch insoweit AfA zustehen, kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, da� der Kl�ger diese Herstellungskosten im eigenen betrieblichen Interesse selbst getragen hat.

Bin immer noch der Meinung, das es nicht geht, die AfA f�r den Miteigentum der EF beim EM geltend zu machen.
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RE: AfA unentgeltiche Nutzung Ehegatte - Cloud - 01.09.2010 10:43

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