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Spaltung �� 123 ff UmwG
30.08.2007, 22:44 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30.08.2007 23:50 von Lemgun.)
Beitrag: #5
RE: Spaltung �� 123 ff UmwG
Ich versuchs mal...

Da nicht die A-GmbH die Gesellschaftsanteile erh�lt, ist es schon mal keine Ausgliederung i.S. � 123 (3) UmwG.

Somit Abspaltung zur Neugr�ndung, � 123 (2) Nr.2 UmwG.

Somit kommt � 15 UmwStG zur Anwendung: http://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995/__15.html

Der wiederum verweist auf �� 11-13 UmwStG: http://www.gesetze-im-internet.de/umwstg...G001401301

Also gelten die Grunds�tze der Verschmelzung entsprechend.

Gem. � 29 Abs. 1 KStG gilt im Fall der Abspaltung das Nennkapital der �bertragenden Gesellschaft als im vollen Umfang herabgesetzt, � 28 Abs. 2 S.1 KStG.

Ist ein Sonderausweis gem. � 28 Abs. 1 KStG nicht vorhanden, geht dieser Betrag der Herabsetzung in das Einlagekonto gem. � 27 KStG �ber.

Das Einlagekonto ist gem. � 29 Abs. 3 KStG nach dem Spaltungsverh�ltnis aufzuteilen und jeweils zuzuordnen.

Nach dem �bergang des Einlagekontos auf die �bernehmende GmbH ist dort gem. � 29 Abs. 4 i.V.m. � 28 Abs.1 und 3 eine Nennkapitalerh�hung durchzuf�hren. Gleiches gilt jedoch auch f�r die �bertragende GmbH, die dann ebenfalls auch die Kapitalheraufsetzung nach den gleichen Vorschriften zu machen hat.

Somit ergibt sich f�r deinen Fall folgende Berechnung:

Bestand Einlagekonto vor Abspaltung A GmbH: 0
Nennkapitalherabsetzung: +180
= Bestand Einlagekonto nach Zuf�hrung: +180
Abgang � 27 auf B GmbH: -25
= Zwischensumme: +155
Nennkapitalerh�hung A GmbH -155
= Rest � 27: 0

B GmbH hat nun Bestand � 27: +25
Nennkapitalerh�hung: -25
= Rest � 27: 0

Da dein Sachverhalt keine weiteren Angaben enthielt, bin ich vom Anfangsbestand 0 beim Einlagekonto i.S. � 27 KStG ausgegangen. Sofern ein Bestand vor Abspaltung vorhanden war, ist zun�chst dieser f�r die Nennkapitalerh�hung zu verwenden.

F�r die Vorabaussch�ttung kann somit kein "neuer" � 27 verwendet worden sein, sofern nicht vor Abspaltung ein Bestand vorhanden war. Sofern aber ein Bestand an � 38 (EK 02) vorhanden war, bitte � 38 KStG pr�fen.

Gruß Lemgun
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"Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken."
[Quelle: Dr. Peter Knief - Steuer-Sätze, 153 Steuer-Aphorismen]
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RE: Spaltung �� 123 ff UmwG - Lemgun - 30.08.2007 22:44

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