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Rücklage nach R 6.5 Abs. 4 EStR
05.08.2010, 19:10
Beitrag: #3
RE: Rücklage nach R 6.5 Abs. 4 EStR
showbee schrieb:H 6.5:

Zitat:Investitionszuschüsse bei Einnahmenüberschussrechnung. Erhält ein Stpfl., der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter öffentliche Investitionszuschüsse, mindern diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Bewilligung und nicht im Jahr der Auszahlung. Sofern der Stpfl. den Zuschuss sofort als Betriebseinnahme versteuern will, muss er das entsprechende Wahlrecht ebenfalls im Jahr der Zusage ausüben (→BFH vom 29. 11. 2007 – BStBl. 2008 II S. 561).
Ja ist klar. Mein Fall unterscheidet sich aber insoweit, als der EÜR-ler den Zuschuss jetzt bekommt (auch ausgezahlt) und erst nächstes oder übernächstes Jahr die Anschaffung/Herstellung erfolgt.

Für den Fall sieht R 6.5 Abs. 4 EStR im Jahr der Gewährung eine steuerfreie Rücklage vor. Hierauf bezieht sich meine eigentliche Frage. Wobei ich mich nach den in dem Urteil genannten Allgemeinen Grundsätzen eigentlich auf der sicheren Seite wähne (da Anschaffungskosten immer unabhängig vom Zahlungsvorgang zu berücksichtigen sind).
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RE: Rücklage nach R 6.5 Abs. 4 EStR - meyer - 05.08.2010 19:10

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