Steuerberater

Normale Version: Rücklage nach R 6.5 Abs. 4 EStR
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Eine vielleicht dumme Frage, würde mich da aber gern absichern:

Nach R 6.5 Abs. 4 EStR können Zuschüsse für die Anschaffung/Herstellung von Anlagegütern, die vor der Anschaffung/Herstellung gewährt werden, in eine steuerfreie Rücklage eingestellt und dann von den AK/HK gekürzt werden.

Meine Frage: Gilt das auch für 4/3-Rechner ? Ich würde sagen, zumindest im Ergebnis ja, wenn ich mir die Grundsätze des BFH-Urteils vom 29.11.2007 - IV R 81/05 anschaue. Da ging es allerdings um einen erst später vereinnahmten Zuschuss und es war streitig, ob die Kürzung der AK/HK im Jahr der Bewilligung oder des Zuflusses zu erfolgen habe.

Gegenmeinungen ?
H 6.5:

Zitat:Investitionszuschüsse bei Einnahmenüberschussrechnung. Erhält ein Stpfl., der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter öffentliche Investitionszuschüsse, mindern diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Bewilligung und nicht im Jahr der Auszahlung. Sofern der Stpfl. den Zuschuss sofort als Betriebseinnahme versteuern will, muss er das entsprechende Wahlrecht ebenfalls im Jahr der Zusage ausüben (→BFH vom 29. 11. 2007 – BStBl. 2008 II S. 561).
showbee schrieb:H 6.5:

Zitat:Investitionszuschüsse bei Einnahmenüberschussrechnung. Erhält ein Stpfl., der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter öffentliche Investitionszuschüsse, mindern diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits im Jahr der Bewilligung und nicht im Jahr der Auszahlung. Sofern der Stpfl. den Zuschuss sofort als Betriebseinnahme versteuern will, muss er das entsprechende Wahlrecht ebenfalls im Jahr der Zusage ausüben (→BFH vom 29. 11. 2007 – BStBl. 2008 II S. 561).
Ja ist klar. Mein Fall unterscheidet sich aber insoweit, als der EÜR-ler den Zuschuss jetzt bekommt (auch ausgezahlt) und erst nächstes oder übernächstes Jahr die Anschaffung/Herstellung erfolgt.

Für den Fall sieht R 6.5 Abs. 4 EStR im Jahr der Gewährung eine steuerfreie Rücklage vor. Hierauf bezieht sich meine eigentliche Frage. Wobei ich mich nach den in dem Urteil genannten Allgemeinen Grundsätzen eigentlich auf der sicheren Seite wähne (da Anschaffungskosten immer unabhängig vom Zahlungsvorgang zu berücksichtigen sind).
Ich hab jetzt ewig gesucht und nix gefunden, wonach eine Rücklagenbildung ausgeschlossen ist. Es wird eher immer auf die Gleichbehandlung von Bilanzierern und 4/3 Rechnern verwiesen.
Kiharu schrieb:Ich hab jetzt ewig gesucht und nix gefunden, wonach eine Rücklagenbildung ausgeschlossen ist. Es wird eher immer auf die Gleichbehandlung von Bilanzierern und 4/3 Rechnern verwiesen.

Danke für die Antwort. Deckt sich mit meiner Einschätzung. Vielleicht darf man es formell bei einem 4/3-ler nicht als Rücklage bezeichnen, da es aber um die AK/HK geht, darf es m.E. nicht nach Zahlungsfluss gehen.
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