Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
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28.07.2010, 13:45
Beitrag: #16
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RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
Nein, Zwangsmittel etc. können nicht angeordnet werden. Die Führung des FB ist ja nicht gesetzliche Pflicht. Hier geht es ja um Glaubhaftmachung von Betriebsausgaben/WK. Das Gesetz geht nirgendwo davon aus, dass man verpflichtet ist seine BA/WK anzusetzen, vielmehr liegt die Pflicht beim Steuerpflichtigen, weil er den Abzug begehrt und somit "am Zuge ist". Der Stpfl will etwas, nämlich den Abzug von der Bemessungsgrundlage. Wenn der Stpfl die Anforderungen der Glaubhaftmachung nicht erreicht, bleibt er eben mit "seinem Wunsch" außen vor. Deshalb ist die Konkretisierung, was das FA zur Glaubhaftmachung als notwendig erachtet, nur in Zusammenhang mit der möglichen Ablehnung des WK/BA Abzugs zu prüfen, weil ja noch nicht feststeht, dass das FA bei Nichtvorlage des FB im Folgejahr tatsächlich den Abzug versagt.
Tip am Rande: wenn man dann tatsächlich kein FB geführt hat und das FA sich weigert, sollte man Glaubhaftmachung auch anderweitig versuchen. Hier bietet sich immer die strafbewehrte (§ 156 StGB) Versicherung an Eides statt an. |
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