Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
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28.07.2010, 08:56
Beitrag: #12
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RE: Nachweis bei umfangreichen Fahrten zwischen Whg und Arbeit
Hallo,
@Eisvogel nun Gut, Klärung von (steuer-)rechtlichen Definitionen. Wir wissen nun, dass die Erläuterungen kein Verwaltungsakt sind sondern lediglich Bestandteil des Verwaltungsaktes, gegebenenfalls notwendiger Bestandteil (z.B. Erläuterung Abweichung Veranlagung zu Erklärung). Gegen einen Verwaltungsakt hätten wir die Möglichkeit des Einspruchs (Steuerrecht) bzw. des Widerspruchs (Verwaltungsrecht). Das geht hier nicht. Die Beschwerde ist steuerrechtlich gesehen das zulässige Rechtsmittel im finanzgerichtlichen Verfahren. Sie ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt. Aufforderungen und Auflagen in einer Erläuterung lediglich als Bitte abzutun kann jedoch fatale Folgen haben. Vor allem dann, wenn in diesem Zusammenhang das kleine Wörtchen "ist" aufgeführt ist. Dann bin ich, zur Vermeidung bestimmter rechtlicher Wirkungen, daran gebunden. Mich hier alleine darauf zu berufen, dass nach § 118 Satz 1 AO, keine Einzelfallregelung vorliegt, ist mir zu schwammig. Zudem kann die hier getroffene Aufforderung mich ja durchaus schon heute und jetzt in einem Maße "beschweren" oder mich zu einer rechtsverletzenden Tätigkeit verpflichten, die ich nicht hinnehmen möchte und will. Wie auch immer. Ich habe eine Aufforderung, rechtlich zwiespältig, und will mich dagegen wehren. Nur womit? ---------- Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. - George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker |
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