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Höchstbetrag § 10 Abs.4
27.07.2010, 20:42 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27.07.2010 20:45 von meyer.)
Beitrag: #17
RE: Höchstbetrag § 10 Abs.4
Petz schrieb:
meyer schrieb:Habe gerade nachgesehen. Haufe sagt es tatsächlich mit Hinweis darauf, dass nach Sinn und Zweck der Norm ein freiwillig gesetzlicher Angehöriger nicht anders behandelt werden könne als ein privat Versicherter. Offenkundig ist nicht Voraussetzung, dass es ein Vertrag des Arbeitnehmers ist.

Eben.

Ein Beamter bekommt die 1 in dem entsprechenden Feld.

Der nichtarbeitende Ehegatte bekommt eine 2, da er selbst nicht beihilfeberechtigt ist, sondern eben nur der Beamte.

Auch wenn die gleichen Leistungen durch die Beihilfestelle erfolgen, aber den Anspruch, und nur darauf kommt es an, hat eben nur der Beamte.

Verstehen muss man das auch nicht, die Logik ist auch mir fremd....

Guter Hinweis: Zu dem Beamten-Ehegatten-Fall sind die Verwaltungsanweisungen, soweit mir bekannt, ja absolut eindeutig. Insofern lässt sich gegenüber dem FA im Privat-Versicherten-Fall auch dahingehend argumentieren, dass ja nur der Arbeitnehmer-Ehegatte den Zuschussanspruch hat, was eine Analogie zum Beamten-Fall darstellen würde.

Da laufen die Beamten-Ehegatten aber Gefahr, dass der Fall auch mal von einem FG anders gesehen wird.

Ansonsten gehe ich davon aus, dass der Standard-FA-Beamte das abhakt, wenn es offensichtlich mit den Anweisungen im Einklang steht, auch wenn es entgegenstehende FG-Urteile geben sollte. Außer natürlich, die Gegenmeinung ist ein Steckenpferd des SGL ...
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