Die Klage dürfte sinnlos sein. Das BMF rudert zurück
Zitat:Bundesministerium der Finanzen 28. Juni 2010, IV C 6 - S 2244/09/10002
Mit Urteil vom 25.6.2009, IX R 42/08 (BStBl 2010 II S. 220 = SIS 09 28 49) und Beschluss vom 18.3.2010 (BStBl 2010 II S. ... = SIS 10 06 55) hat der Bundesfinanzhof - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung - entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Absatz 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
Das BMF-Schreiben vom 15.2.2010 (IV C 6 - S 2244/09/10002, DOK 2010/0362092, BStBl 2010 I S. 181 = SIS 10 00 74), nach dem die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25.6.2009, a.a.O., nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist, wird aufgehoben.
Es ist beabsichtigt, die bisherige Verwaltungsauffassung im JStG 2010 durch eine gesetzliche Änderung in § 3c Absatz 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2011 festzuschreiben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Jetzt muss das FA ändern