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Kostentragungspflicht FG bei möglicher Verfahrensruhe
30.06.2010, 13:19
Beitrag: #6
RE: Kostentragungspflicht FG bei möglicher Verfahrensruhe
Die Klage dürfte sinnlos sein. Das BMF rudert zurück

Zitat:Bundesministerium der Finanzen 28. Juni 2010, IV C 6 - S 2244/09/10002

Mit Urteil vom 25.6.2009, IX R 42/08 (BStBl 2010 II S. 220 = SIS 09 28 49) und Beschluss vom 18.3.2010 (BStBl 2010 II S. ... = SIS 10 06 55) hat der Bundesfinanzhof - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung - entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Absatz 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

Das BMF-Schreiben vom 15.2.2010 (IV C 6 - S 2244/09/10002, DOK 2010/0362092, BStBl 2010 I S. 181 = SIS 10 00 74), nach dem die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25.6.2009, a.a.O., nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist, wird aufgehoben.

Es ist beabsichtigt, die bisherige Verwaltungsauffassung im JStG 2010 durch eine gesetzliche Änderung in § 3c Absatz 2 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2011 festzuschreiben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Jetzt muss das FA ändern Big Grin

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Kostentragungspflicht FG bei möglicher Verfahrensruhe - Kiharu - 30.06.2010 13:19

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