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2 x Veranlagungsproblem:
23.06.2010, 19:17 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.06.2010 19:20 von meyer.)
Beitrag: #6
RE: 2 x Veranlagungsproblem:
@ zaunkönig

Anmerkung 2) gilt aber m. E. nur, wenn die getrennten Bescheide nicht beide bereits bestandskräftig bzw. sonstwie änderbar sind. Allerdings eröffenet wohl mehr oder weniger jede Bescheidänderung (z. B. wegen geändertem Grundlagenbescheid) ein neues Wahlrecht.

Just heute plage ich mich mit einem Spezialfall, was zerstrittende Ex-Ehgatten angeht.

Es geht um ein Altjahr, in dem die Ehgatten noch zusammen waren (Trennung war erst im übernächsten Jahr).

Ehemann hatte nur negative Einkünfte aus einer Beteiligung, die er zusammen mit seiner Frau hatte (Aufteilung 50/50). Ehefrau hatte ansonsten auch nennenswerte positive Einkünfte. Es erfolgte logischerweise ein Verlustausgleich zwischen den Ehegatten, der zum vollständigen Verbrauch des Verlustes führte. ESt-Bescheid ist seit Jahren bestandskräftig und weder unter VdN noch angefochten.

Der Feststellungsbescheid der Gemeinschaft wird nunmehr geändert. Der Verlust aus der Gemeinschaft reduziert sich geringfügig.

StB des Ex-Ehemannes schreibt nun an Ehefrau: Ich hatte ja einen Nachteil, weil ich keinen Verlustvortrag in Anspruch nehmen konnte, der hätte in den zwei Folgejahren einen Erstattung von X bewirkt. Wenn der Betrag nicht bis Y gezahlt wird, beantragt Ex-Ehemann getrennte Veranlagung.

Einziger Grund der Aktion ist offenbar der Wusch abzukassieren, schließlich sind auch die Folgejahr längst erledigt (und es geht nur um eine niedrige vierstellige Summe).

Wie die während des Zusammenlebens gewirtschaftet haben, konnte ich noch nicht ganz aufklären.

Fraglich ist, ob in dem Fall dem Ex-Ehmann nicht ein nachträglicher Antrag rechtmissbräuchlich oder willkürlich bzw. nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unzulässig wäre, da die einzige Änderung eine Minderung des vorherigen Verlusts ist. Ganz konkret scheint mir dieser Spezialfall aber noch nicht entschieden zu sein. Klar ist, dass das wegen der negativen Einkünfte nicht missbräuchlich wäre, wenn der Bescheid noch nicht bestandskräftig oder z. B. unter VdN stehen würde. Hier liegt aber die Besonderheit vor, dass sich der Verlust sogar gemindert hat und dabei noch die Nachzahlung ohnehin schon allein der Ehefrau aufbürdet (es liegt ein Aufteilungsbescheid vor). Ohne diese Änderung wäre daher schon alles längst gegessen und wirtschaftlich gesehen ändert sich für den Ex-Ehemann gar nichts.

Zivilrechtlich ist eine Ausgleichsverpflichtung bei Zustimmung zur Zusammenveranlagung in dem Fall jedenfalls sehr fraglich. Ich habe einen fast identischen Fall im BGH-Urteil XII ZR 173/06 vom 18.11.2009 gefunden (allerdings ging es da wohl nicht um eine spätere Bescheidänderung sondern der erste Bescheid war noch irgendwie änderbar).
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