Kostentragungspflicht FG bei möglicher Verfahrensruhe
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12.06.2010, 17:20
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.06.2010 17:20 von meyer.)
Beitrag: #3
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RE: Kostentragungspflicht FG bei möglicher Verfahrensruhe
Danke für die Meinung.
Es gibt für uns die Möglichkeit, die Sache im Einspruchsverfahren auszusitzen, zumal wir versuchen, an die Erstattung mittels Stundungs- und Verrechnungsantrag für eine andere Steuerzahlung schon vorab dranzukommen (AdV geht leider nicht, da sich schon beim halben Verlust keine Abschlusszahlung mehr ergeben hatte). Insofern gäbe es kein Liquiditätsproblem (Mandant braucht das Geld derzeit). Allerdings ist der Mandant schon etwas ungeduldig, was in Anbetracht der Rechtsprechung durchaus verständlich ist. Das Restrisiko beim Klageverfahren ist klar. Ich erhoffe aber eigentlich folgendes Szenario: Klage mit sehr kurz gehaltener Begründung (ist ja schon alles im Vorverfahren geklärt, so dass einfach darauf verwiesen werden kann, es reicht somit, die Eckpunkte aufzuzeigen). Die Klage wird beim FG dann erstmal unten im Stapel liegen gelassen. Die neue Revision wird nach einem Jahr oder so abgeschmettert, der BMF entschließt sich dann oder schon früher hoffentlich, den Nichtanwendungserlass aufzuheben. FA wird dann sicher abhelfen und die Klage wird für erledigt erklärt. Kosten einschließlich der Beratungskosten im Vorverfahren trägt das Finanzamt. Ich bin nicht scharf drauf, zusätzliche Klagen am Hals zu haben, aber eine Kostenübernahme durch das FA kommt natürlich beim Mandanten extrem gut an und sofern das ausnahmsweise eine Klage mit wenig Aufwand wird, wäre das natürlich eine schöne Sache. Letztlich muss Mandant die weitere Vorgehensweise entscheiden, nachdem er über Chancen und Risiken aufgeklärt wurde. Ärgerlich wäre, wenn da irgendwas nicht plangemäß wie oben laufen sollte. Zu der Revision schreibe ich Ihnen eine PN, da das noch nicht öffentlich und somit noch etwas unter Vorbehalt ist. |
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