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Kostentragungspflicht FG bei möglicher Verfahrensruhe
11.06.2010, 20:33
Beitrag: #2
RE: Kostentragungspflicht FG bei möglicher Verfahrensruhe
Mal gut, dass meine Ef in dieser Sache noch so friedlich sind. Big Grin
Ich persönlich finde die derzeitige Situation auch zum ko... Gott sei dank, sind meine beteiligten Berater noch so wissend, dass ihnen klar ist, dass ich lediglich der verlängerte Arm des BMF bin und mein Verhalten in keinster Weise auf Unwilligkeit oder persönlichen Rachefeldzug beruht. In anderen Fällen habe ich das durchaus schon anders erlebt.

Aber zur Sache:
Ich sehe kein Kostenrisiko betreffend das Vorverfahren. Sie sind nicht verpflichtet einen Vorschlag es FA zu folgen. Schon ein Blick ins Gesetz sorgt hier für Klarheit:

Zitat:Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 [1]

Eine sogenannte Zwangsruhe kommt nur im "umgedrehten" Fall in Betracht. Da hier aber von Seiten des Ef kein RdV beantragt wurde, ist das FA gezwungen über den Einspruch zu entscheiden. Es besteht keine andere Möglichkeit, sofern sie nicht eine Untätigkeitsklage riskieren wollen.

Die Kostenfrage im FG richtet sich nicht danach, ob der Kläger eine Klage hätte verhinderen können, indem er dem Vorschlag (mehr darf es nämlich nicht sein) des FA auf RdV folgt. Schließlich ist dem Kläger daran gelegen "jetzt" sein Recht durchzusetzen.

Aber vielleicht sollten Sie noch Eines bedenken.

Erfahrungsgemäß liegen Klage bei Gericht eine längere Zeit. Sie liegen dort mit Vorliebe noch viel viel länger, wenn die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt ist. Sollte es wirklich ein neues BFH-Verfahren geben (mir ist keines bekannt, ich hoffe nämlich jeden Tag dass es so weit ist) so wird das FG den Fall gaaaaanz weit nach unten in den Stapel liegen und dort wird ihr Fall dann liegen bis der BFH wieder gesprochen hat oder sich endlich mal Judikative und Exekutive einig sind.

Ist also doch ein zweischneidiges Schwert. Richter sind erfahrungsgemäß nicht scharf darauf in solchen Fällen Urteile zu pinseln und warten lieber ab, bis sich die Wogen geglättet haben. Bis dahin kann viel Wasser die Elbe langfliessen und wer weiss, am Ende steht ein abweisenden Urteil und dann gehts nicht nur um die Kosten des außergerichtlichen Verfahrens sondern zusätzlich noch um die Gerichtskosten. Auch in unserer Dienststelle wurden schon FG verfahren verloren, weil der BFH mal eben seine seit Jahren gefestigte Rechtsprechung geändert hat. Da interessiert es dann auch keinen mehr, dass die Entscheidung des Gerichtes hätte anders ausfallen müssen, wenn sie den Fall nicht so lange hätten liegen gelassen.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Kostentragungspflicht FG bei möglicher Verfahrensruhe - Kiharu - 11.06.2010 20:33

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