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Kostentragungspflicht FG bei möglicher Verfahrensruhe
11.06.2010, 18:48 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.06.2010 18:50 von meyer.)
Beitrag: #1
Kostentragungspflicht FG bei möglicher Verfahrensruhe
Da hier ja einige FG-Erfahrung vertreten ist:

Fall:

So genannte "ertraglose" GmbH (es gab nie den Hauch einer Ausschüttung oder eines Liquidationserlöses) wird insovenzfrei liquidiert, wegen beträchtlicher nachträglicher AK ergibt sich ein relativ hoher Auflösungsverlust nach § 17 EStG.

Höhe und Zeitpunkt sind unstreitig.

FA berücksichtigt aber nur die Hälfte, da die andere Hälfte nach § 3c EStG dem Halbabzugsverbot unterliege. Es erfolgte Einspruch mit dem Begehr der vollen Verlustberücksichtigung mit Verweis auf BFH.

Zwischenzeitlich hat der BFH sich hierzu zugunsten des Vollabzugs positioniert und sogar schon eine NZB der Finanzverwaltung dazu abgeschmettert. Die Finanzverwaltung hält aber bisher an einem Nichtanwendungserlass fest.

Ergo kann das FA auf Anweisung von oben nicht abhelfen. Jetzt will das FA das Verfahren erstmal weiter ruhen lassen und verweist auf ein neues Revisionsverfahren (das aber bisher noch nicht einmal veröffentlicht ist).

Gehen wir aber mal davon aus, dass ein weiteres Revisionsverfahren anhängig ist.

Wir stehen vor der Entscheidung, noch unbestimmte Zeit zu warten, oder eine Einspruchsentscheidung zu verlangen und ein Klageverfahren mit nahezu sicherem Ausgang zu führen (Streitwert eine hohe fünfstellige Summe). Letzteres hätte ggf. den Charme, dass ggf. auch die Kosten des Vorverfahrens erstattungsfäig wären.

Meine Frage: Könnte ich mir mit der Kostenfrage ein Eigentor schießen, ist also eine abweichende Kostenentscheidung denkbar, wenn die Klage zwar erfolgreich ist, man sich aber nicht auf ein Ruhen des Vorverfahrens eingelassen hat ?

Ich habe zwar dazu einen Fall gefunden, bei dem das FA keine Zwangsruhe gewähren wollte, da ging es aber speziell um ein Massenverfahren wegen der tatsächlichen Besteuerung des Existenzminimums.

Der vorliegende Fall ist schon insoweit anders gelagert, als dass sich das FA wegen des Nichtanwendungserlasses explizit gegen den BFH stellen müsste.

Ich tendiere daher dazu, dass eigentlich (außer im Fall des Unterliegens) kein Kostenrisiko bestehen dürfte.
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Kostentragungspflicht FG bei möglicher Verfahrensruhe - meyer - 11.06.2010 18:48

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