Eigenheimzulage
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27.08.2007, 14:44
Beitrag: #29
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RE: Eigenheimzulage
Vergesst mal den 173 bzw. die AO, oder die Steuererklärung. Nochmal § 11 (2) EigZulG (genau lesen):
"Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 , die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage zu Grunde gelegt worden sind, geändert, ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt." Es kommt also nur auf die Kinder an, die damals bei der Festsetzung zu Grunde gelegt wurden sind, nicht auf die tats. steuerl. Berücksichtigung der Kinder. 4 Kinder wurden zu Grunde gelegt, dies stellt sich jetzt als falsch heraus, damit Änderung "wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage ergibt". Ich fürchte das FA hat doch Recht. Viele Grüße |
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