Auswirkung Deines Praxisexperiements????
Zitat: Umsatzsteuer | Zugrestaurantbesteuerung praktisch nicht handhabbar (OFD)
Die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft als Ergebnis der Neureglung des § 3e UStG für Restaurationsleistungen an Bord von grenzüberschreitenden Verkehrsflugzeugen, Personenzügen und Schiffen ab 1.1.2010 ist in der Praxis nicht handhabbar. Der Wechsel in der Steuerschuldnerschaft braucht deshalb in bestimmten Fällen zunächst nicht beachtet werden (OFD Frankfurt, Verfügung v. 7.5.2010 – S 7279 A – 26 – St 113).
Bis zur Überarbeitung der Regelung wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn §13b UStG für sämtliche im Inland steuerpflichtigen Restaurationsleistungen im Bahnverkehr sowie an Bord von Flugzeugen und Schiffen, nicht angewendet wird, sofern die Leistungen von einem ausländischen Unternehmer an andere Unternehmer oder juristische Personen erbracht werden. Um die Besteuerung zukünftig praktikabler zu gestalten, werden die entsprechenden Restaurationsleistungen durch das JStG 2010 aus dem Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers herausgenommen (§ 13b Abs. 6 Nr. 6 - neu UStG-E).
Hintergrund: Nach der bisherigen Rechtslage (bis 31.12.2009) befindet sich der Leistungsort bei der Abgabe von Speisen und Getränken, die an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung an Reisende erbracht werden, nach § 3a Abs. 1 UStG am Sitz des leistenden Unternehmers. Das Beförderungsmittel selbst stellt keine Betriebsstätte des leistenden Unternehmers dar, da dort nicht die wesentlichen Entscheidungen (z.B. Wareneinkauf, Personalplanung) getroffen und außer den Kopien der Kassenbelege keine Aufzeichnungen geführt werden.
Durch die Neuregelung des § 3e UStG gilt ab dem 1.1.2010 bei einer derartigen Restaurationsleistung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes der Abgangsort der Beförderung als Leistungsort. Der Abgangsort ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können, § 3e Abs. 2 Satz 2-UStG. Werden Restaurationsleistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht und befindet sich der Abgangsort der Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes in Deutschland, verlagert sich die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger, wenn dieser Unternehmer ist. Folglich müsste jeder einzelne reisende Unternehmer, der Restaurationsleistungen bezieht, diese bei dem für ihn zuständigen Finanzamt erklären, und zwar unabhängig davon, ob er die Leistungen für sein Unternehmen oder für private Zwecke bezogen hat, vgl. hierzu § 13b Abs. 2 Satz 3 i. V. in. Satz 1 UStG.
Quelle: OFD Frankfurt/ M.