Steuerberater

Normale Version: Umsatzsteuerspaß am Wochenende
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Hallo,

ich werde am WE mal das neue Leistungsortprinzip der Bewirtung in Zügen testen und freue mich schon auf die kontroverse Auseinandersetzung mit dem Ober.

Ich fahre morgen mit dem Zug von Berlin nach Dresden. Dieser Zug fährt weiter bis nach Budapest und ist auch ein Zug der ungarischen Staatsbahn. Ich werde dann genüsslich Frühstücken und auf eine Nettorechnung bestehen. Denn m.E. ist Ort der Leistung (§ 3 Abs.9) in dem Land wo die Abfahrt beginnt also Dt.(§3e), da ich Unternehmer bin und die ung. Staatsbahn ein ausl. UN nach § 13b (4) schulde ich im Steuerschuldnerverfahren die USt für die Staatsbahn. D.h. ich entrichte den Nettorechnung und und führe die USt in Dt. ab.

Ich schreibe Euch am Montag was dabei rausgekommen ist..........Cool

LG T.D.
Pfui bist du böse *grins*
tolledeu schrieb:Ich fahre morgen mit dem Zug von Berlin nach Dresden. Dieser Zug fährt weiter bis nach Budapest ...
Dann pass aber auf, dass Du vor lauter Diskutieren den Ausstieg in Dresden nicht verpasst ... Wink
Da wär ich gern dabei - find ich Cool

Schönes WE Big Grin

tosch
Da ich Dresdner bin, schaue ich mir das Schauspiel an. Wann genau kommst du denn?
Oder soll ich Fluchthelfer spielen?
Der arme Ober...
Seit wann ist das Frühstück eine Leistung für das Unternehmen?
showbee schrieb:Seit wann ist das Frühstück eine Leistung für das Unternehmen?

Tja, das ist ja die Krux. Weder im §3e noch im § 13b steht das die Lstg. für das Unternehmen bezogen werden muss. Es reicht, dass der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist, selbst wenn er expliziet die Lstg. seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen will s. § 13b Abs. 2 Satz 3 UStG.

@opa
Danke für das Angebot, bin gegen 09:00 in Dresden und werde schon vom Mandanten abgeholt.

LG T.D.
showbee schrieb:Seit wann ist das Frühstück eine Leistung für das Unternehmen?
Wenn das Unternehmen Reise + Frühstück bucht, wird die Leistung Frühstück für das Unternehmen erbracht. Und eröffnet diesem die Möglichkeit, das Frühstück als Sachbezug mit ¤ 1,57 lohnzuversteuern oder die RK entsprechend zu kürzen.

Gruß

tosch
tolledeu schrieb:Weder im §3e noch im § 13b steht das die Lstg. für das Unternehmen bezogen werden muss. Es reicht, dass der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist,

Aber im § 15 (1) Nr. 4 steht es, und deshalb ist da nichts mit Vorsteuerabzug.
ecro schrieb:
tolledeu schrieb:Weder im §3e noch im § 13b steht das die Lstg. für das Unternehmen bezogen werden muss. Es reicht, dass der Empfänger der Leistung ein Unternehmer ist,

Aber im § 15 (1) Nr. 4 steht es, und deshalb ist da nichts mit Vorsteuerabzug.

Das hat ja auch keiner behauptet, das ich die VSt haben will. Ich muss aber die USt für die ung. Staatsbahn an das dt. FA abführen. Das gleiche trifft z.B. auch zu wenn ein Arzt oder ein Kleinunternehmer diese Leistung in Anspruch nimmt.

LG T.D.
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