GewSt-VZ
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31.05.2010, 11:17
Beitrag: #18
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RE: GewSt-VZ
Und auch hier wieder der Hinweis, dass das hier
Zitat:R74 (1) S.9 Werden nach Ablauf des letzten VZ-Zeitpunkts für den Erhebungszeitraum die GewSt-VZ angepasst, ist bei einer Erhöhung der VZ der nachgeforderte Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des VZ-Bescheids zu entrichten. nur die 5. VZ bzw. den nachträglichen Erhöhungsbetrag zur 4. VZ des abgelaufenen Jahres betrifft. Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer ist das Kalenderjahr! Die Formulierung "nach Ablauf des letzten VZ für den Erhebungszeitraum" bezieht sich daher ausschließlich auf die 5. VZ! Letzter VZ-Termin im Erhebungszeitraum ist der 15.11.. Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes kann die 4. VZ nochmal angepasst werden. Dies wäre dann die 5. bzw. nachträgliche VZ. Nichts anderes ergibt sich aus dem von mir benannten Urteil des BVerG. Hier nochmal ein Auszug: Zitat:Dem steht nicht entgegen, [b]daß die Vorschrift eine rückwirkende Erhöhung bereits fällig gewesener Vorauszahlungen nicht zuläßt,[/b] im Fall einer Anpassung nach oben die (Erhöhungs-)Anpassung also entweder nur für die noch folgenden Vorauszahlungstermine des laufenden Erhebungszeitraums oder, wenn diese bereits verstrichen sind, nur bis zum Ende des folgenden Erhebungszeitraums vorgenommen werden kann, wobei für diese sog. fünfte Vorauszahlung eine besondere Fälligkeit geregelt ist (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 2 GewStG). Und die besondere Fälligkeit ist dann die von Rautenmiro und Dir angeführte Monatsfrist. Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an! |
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