Hallo Gemeinde,
ist es üblich das bei der Anpassung der Vorauszahlungen durch die Gemeinde eine Sonderzahlung für bereits verstrichene Quartale festgelegt werden? Wenn ja, welche Grundlage gibt es dafür?
Mdt. bekam eine nachtr. VZ für 2009 und damit einhergehend eine Anpassung der VZ´s ab 2010. In meinem Glauben an das übliche bin davon ausgegangen, dass die Vorauszahlungen für 2010 auf die verbleibenden Vorauszahlungen (III. u. IV. Quartal 2010) verteilt werden. Ist das falsch? Dem Grunde nach muss der Mdt. bezahlen, aber es geht ein wenig um die Liquidität.
Könnt Ihr mir da Input geben? Danke schon mal im Voraus.
Ich kann nur den § 19 Abs. 3 GewStG anführen. Da gibt schon Möglichkeiten zur "rückwirkenden" Anpassung. Nur ist mir der Sachverhalt da vom Zeitablauf nicht ganz klar.
frankts
Zitat:dass die Vorauszahlungen für 2010 auf die verbleibenden Vorauszahlungen (III. u. IV. Quartal 2010) verteilt werden. Ist das falsch?
Mir ist nicht bekannt, dass das so geht.
Rückwirkende Anpassung heißt für abgelaufene Veranlagungszeiträume, für 2009 also in Ordnung.
Für 2010 kann jetzt erst ab 15.09. festgesetzt werden, der 15.05. ist ja schon vorbei.
Gemeindemitarbeiter sind wohl nicht ganz so fit in der AO.
Oder ich nicht
Hallo,
R74 GewStR zu § 19 GewStG
Das ist allgemeinüblich, wenn für ältere Veranlagungszeiträume die Gewerbesteuer festgesetzt wird und sich daraus für nachfolgende Veranlagungszeiträume zu erwartende Nachforderungen ergeben. Dann wird eben angepasst. Das geschieht in aller Regel analog zu den Anpassungen von Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.
Die Nachforderung kann, auf Antrag auch in Raten gezahlt werden. Die Gemeinden sind da sehr viel kooperativer als die Finanzverwaltung.
Hm, den Beitrag vom Zaunkönig verstehe ich nicht so richtig.
Wer hat deiner Meinung nach jetzt recht ?
Zitat:19 Abs. 3 GewStG stellt die Entscheidung, ob bei der Anpassung festgesetzter Gewerbesteuer-Vorauszahlungen die im Zeitpunkt der Anpassung bereits fällig gewesenen und entrichteten Vorauszahlungen auf jeweils ein Viertel der voraussichtlichen Jahressteuer herabgesetzt werden, in das Ermessen der Gemeinde. - Urt.; BVerwG 22.5.1987, 8 C 33.86, BStBl 1987 II S. 698; SIS 87 25 03
Auszug
Zitat:Dem steht nicht entgegen, daß die Vorschrift eine rückwirkende Erhöhung bereits fällig gewesener Vorauszahlungen nicht zuläßt, im Fall einer Anpassung nach oben die (Erhöhungs-)Anpassung also entweder nur für die noch folgenden Vorauszahlungstermine des laufenden Erhebungszeitraums oder, wenn diese bereits verstrichen sind, nur bis zum Ende des folgenden Erhebungszeitraums vorgenommen werden kann, wobei für diese sog. fünfte Vorauszahlung eine besondere Fälligkeit geregelt ist (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 2 GewStG).
Ergebnis des Urteils:
Minderung für abgelaufene Vorauszahlungszeiträume Ermessensentscheidung. Erhöhung hingegen nicht zulässig.
Danke für Eure Antworten.
Unsere Verwaltung (@Petz u. @Kiharu) beurteilt dass ganze also genauso wie ich - wo habe ich nochmal drei Jahre meines beruflichen Lebens verbracht?
Konnte noch jemanden bei der Gemeinde erreichen. Hier konnte mir natürlich keine Gesetzesgrundlage genannt werden und außerdem sei man froh das irgendwie auf einen Bescheid bekommen zu haben. Es kam dann nur noch der Hinweis doch mal bei der Sopftwarefirma zu nachzufragen, was die da programmiert haben. :(Schade für soviel - naja ....
Aber man war sich des Problems wohl bewusst und meinte man solle einfach einen kurzen Antrag auf abweichende Zahlung stellen, dass würde man dann schon hinbekommen und wenn bis zum 15.11. das Jahressoll da wäre wäre das kein Problem :shy:dafür ein olé
Fazit in diesem Falle: Keine Ahnung aber wohlwollend
Bestätigt im übrigen die Aussage von @Zaunkönig
Die Auskunft der Stadt-/gemeindeverwaltung kenne ich nur zu gut. Warum das so ist weiss ich auch nicht, aber unser Programm macht das schon so richtig. Vielleicht noch ergänzend, das sei ja schon immer so gewesen.
frankts
Hallo,
die Sachbearbeiter bei den Steuerämtern der Gemeinden sind eben nur einfache Sachbearbeiter (das ist keine Wertung) und keine Steuerfachleute. Die kennen in aller Regel nicht die rechtlichen Hintergründe und auch nicht die technischen Gegebenheiten. Man mag Ihnen dies verzeihen.