zaunk�nig schrieb:Hallo,
die Sachbearbeiter bei den Steuer�mtern der Gemeinden sind eben nur einfache Sachbearbeiter (das ist keine Wertung) und keine Steuerfachleute. Die kennen in aller Regel nicht die rechtlichen Hintergr�nde und auch nicht die technischen Gegebenheiten. Man mag Ihnen dies verzeihen.
Da habe ich in Anbetracht der Rechtsprechung zur Haftung von Steuerberatern �berhaupt kein Verst�ndnis f�r.
Wieso sollten f�r einen Sachbearbeiter bei den Steuer�mtern der Gemeinden (oder einen sonstigen Staatsbediensteten) andere Ma�st�be gelten als f�r Steuerberater in der freien Wirtschaft? Wenn sich jemand anma�t, in einem Steueramt t�tig zu sein, dann hat er sich einzuarbeiten, so wie auch von einem Steuerberater erwartet wird, dass er f�r jeden Fall, den er bearbeitet, das entsprechende Fachwisse hat bzw. sich die entsprechenden Fachkenntnisse aneignet.
Hallo,
Aufgrund BGH-Rechtsprechung mussten die Grundabgabenbescheide bez�glich der Festsetzung von Abwasserabgaben ab dem Kalenderjahr 2007 neu ermittelt und festgesetzt werden.
Welche Gemeinde da nun Fachkr�fte sitzen hat und welche nicht, dass konnte man ganz gut verfolgen. Einige Gemeinden schafften es noch innerhalb des Urteilsjahres die neuen Daten umzusetzen, einige haben es bis heute nicht geschafft.
Die Angestellten in den St�dten und Gemeinden sind Verwaltungsfachkr�fte (wenn �berhaupt). Dies m�sste man, �bertragen auf den steuerlich-kaufm�nnischen Bereich mit einer kaufm�nnischen Ausbildung - also sehr allgemein - vergleichen.
Diese Mitarbeiter in den einzelnen �mtern rekrutieren sich aus allen m�glichen Abteilungen und fluktuieren heftigst. Zumal nicht einmal jede Gemeinde eine eigene Steuerabteilung hat. Da k�nnen die einzelnen Steuerarten durchaus anders zugeordnet sein, denn es gibt dazu keine Vorschriften. So kann die Gewerbesteuer durchaus beim Gewerbeamt und dieses beim Ordnungsamt angesiedelt sein. Die Grundbesitzabgaben werden in einer Unterabteilung des Bauamtes gef�hrt.
Hier funktioniert der Toyota-Werbespruch: Nichts ist unm�glich.
Anders sieht das bei den Amtsleitern aus. Die m�ssen die Voraussetzungen f�r die Amtsf�hrung erf�llen und werden auch entsprechend geschult. Aber auch sie sind nur Angestellte und weisungsgebundene Opfer sich st�ndig �ndernder politischer Verantwortung in den St�dten und Gemeinden.
Das dies alles nicht so ganz richtig ist, da stimme ich zu. �ndern wird man es vermutlich nicht, wie sich auch in den Arbeitsagenturen zeigt, was als soziales Auffangbecken f�r alle m�glichen Personal�berh�nge fungiert. Beratung ist da selten anzutreffen. Die Mitabeiter sind Datensammler und Datenverwalter. Fachliche Kompetenz ist da fehl am Platze und fast wie ein 6er im Lotto.
Na, dann ist doch gut, wenn die GewSt direkt vom FA festgesetzt wird.
Da ist sie in kompetenten H�nden
Sowieso nicht verst�ndlich, warum das nicht �berall so ist.
Den jeweiligen Hebesatz einzuprogrammieren kann ja so schwierig nicht sein.
Ich sehe f�r die Anpassung der laufenden VZ 10 den 15.08.10
Da bis zum 15.08.10 noch mehr als 1 Monat Zeit ist, kann auf diesen Zeitpunkt angepasst werden
Nachtr. VZ
Anpassungsf�hig nach � 19 (2) ivm (3) GewStG. Innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe der nachtr. VZ. Sofern diese zu hoch sein sollte, stelle ich beim FA einen Herabsetzungsantrag f�r Zwecke der GewSt VZ und dann �ndern die idR f�r VZ Zwecke den nachz. Betrag ab.
Auch ich habe die Erfahrung gemacht,dass die Gemeinden gro�z�gig stunden, wenn es so gerade nicht passt.
Zitat:Ich sehe f�r die Anpassung der laufenden VZ 10 den 15.08.10
Ich nicht, da der Ausgangssachverhalt nicht von lfd. Vorauszahlungen spricht sondern:
Zitat:ist es �blich das bei der Anpassung der Vorauszahlungen durch die Gemeinde eine Sonderzahlung f�r bereits verstrichene Quartale festgelegt werden?
Zitat:Nachtr. VZ
Anpassungsf�hig nach � 19 (2) ivm (3) GewStG. Innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe der nachtr. VZ.
Wobei hier zu beachten ist, dass diese Regelung quasi die 5. VZ darstellt, welche f�r 2009 erhoben werden kann. Hier gehts aber nicht um 2009 sondern um eine r�ckwirkende Erh�hung der bereits abgelaufenen Quartale f�r 2010. Und das gibt das Gewerbesteuergesetz nicht her.
OK habe den Sachverhalt nicht ganz verinnerlicht.
Es gab also 2x nachtr. VZ eine f�r 09 und eine f�r 10
Also f�r 10 ist eine "nachtr�gliche VZ DEFINITIV NICHT M�GLICH
Lese sauch R 73 GewStR
Die Bemessung der VZ entspricht dem VZ System der ESt und KSt und dort gibt es nachtr�gliche VZ NUR ALS 5.VZhlg!!!!!!!!!
Also glasklar, die VZ 10 werden zum n�chsten VZ Termin... hier wohl der 15.8 ge�ndert (und hier mu� mind. 1 Monat zwischen Festsetzung der VZ und Zahlungstermin liegen, was jetzt wohl unzweifelhaft vorliegt).
RautenMiro schrieb:OK habe den Sachverhalt nicht ganz verinnerlicht.
Es gab also 2x nachtr. VZ eine f�r 09 und eine f�r 10
Also f�r 10 ist eine "nachtr�gliche VZ DEFINITIV NICHT M�GLICH
Lese sauch R 73 GewStR
Die Bemessung der VZ entspricht dem VZ System der ESt und KSt und dort gibt es nachtr�gliche VZ NUR ALS 5.VZhlg!!!!!!!!!
Also glasklar, die VZ 10 werden zum n�chsten VZ Termin... hier wohl der 15.8 ge�ndert (und hier mu� mind. 1 Monat zwischen Festsetzung der VZ und Zahlungstermin liegen, was jetzt wohl unzweifelhaft vorliegt).
Das sehe ich nicht so,
s.a. R74 (1) S.9 Werden nach Ablauf des letzten VZ-Zeitpunkts f�r den Erhebungszeitraum die GewSt-VZ angepasst, ist bei einer Erh�hung der VZ der nachgeforderte Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des VZ-Bescheids zu entrichten.
M.E. heisst das, bekomme ich heute einen ge�nd. VZ-Bescheid f�r 2010 ist der 15.05. vorbei und ich muss z.B. 2000,- jetzt nachzahlen f�r 1. und 2. VZ und dann ab 3.VZ 1000,- mehr.
Ich gebe Euch insoweit aber Recht, dass es sich aus dem Gesetzestext nicht erlesen l�sst.
LG T.D.
Und auch hier wieder der Hinweis, dass das hier
Zitat:R74 (1) S.9 Werden nach Ablauf des letzten VZ-Zeitpunkts f�r den Erhebungszeitraum die GewSt-VZ angepasst, ist bei einer Erh�hung der VZ der nachgeforderte Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des VZ-Bescheids zu entrichten.
nur die 5. VZ bzw. den nachtr�glichen Erh�hungsbetrag zur 4. VZ des abgelaufenen Jahres betrifft.
Erhebungszeitraum f�r die Gewerbesteuer ist das Kalenderjahr! Die Formulierung "nach Ablauf des letzten VZ f�r den Erhebungszeitraum" bezieht sich daher ausschlie�lich auf die 5. VZ! Letzter VZ-Termin im Erhebungszeitraum ist der 15.11.. Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes kann die 4. VZ nochmal angepasst werden. Dies w�re dann die 5. bzw. nachtr�gliche VZ.
Nichts anderes ergibt sich aus dem von mir benannten Urteil des BVerG. Hier nochmal ein Auszug:
Zitat:Dem steht nicht entgegen, [b]da� die Vorschrift eine r�ckwirkende Erh�hung bereits f�llig gewesener Vorauszahlungen nicht zul��t,[/b] im Fall einer Anpassung nach oben die (Erh�hungs-)Anpassung also entweder nur f�r die noch folgenden Vorauszahlungstermine des laufenden Erhebungszeitraums oder, wenn diese bereits verstrichen sind, nur bis zum Ende des folgenden Erhebungszeitraums vorgenommen werden kann, wobei f�r diese sog. f�nfte Vorauszahlung eine besondere F�lligkeit geregelt ist (vgl. � 19 Abs. 3 Satz 2 GewStG).
Und die besondere F�lligkeit ist dann die von Rautenmiro und Dir angef�hrte Monatsfrist.