Eigenheimzulage
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27.08.2007, 13:30
Beitrag: #10
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RE: Eigenheimzulage
OK neu festgesetzt, statt geändert, aber aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
§ 11 (5) EiZulG: Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden. Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt. Rückwirkend scheidet m.E. aus, so daß ich bei meiner Meinung bleibe. Viele Grüße |
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