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Vermittlungsleistungen ab 2010
05.05.2010, 19:50
Beitrag: #6
RE: Vermittlungsleistungen ab 2010
Taxman schrieb:und genau daran habe ich noch zweifel, ob die vermittlung der bed&breakfast-vermietung tatsächlich unter die regelung fällt, weil die b&b-vermietung wohl nicht unter den § 4 Nr.12 UStG fällt.

Die Leistung fällt zwar nicht unter § 4 Nr. 12 UStG, aber die Aufzählung im § 3 (3) Nr. 1 UStG ist ja auch nicht abschließend ("insbesondere").


(Achtung im folgender Kommentierung wird sich noch auf den alten Gesetzestext bezogen)
UStG-Kommentar von Vogel/Schwarz schrieb:Rz. 58

§ 3a Abs. 2 Nr. 1 nennt drei Fallgruppen sonstiger Leistungen, bei denen sich der Leistungsort nach der Belegenheit des Grundstücks richtet. Die Aufzählung ist nicht abschließend ("insbesondere"), sodass auch andere sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht werden können (BFH v. 7.3.1996, V R 29/95, BStBl II 1996, 341; vgl. auch Rz. 65ff.).

Rz. 59

In § 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a werden die sonstigen Leistungen genannt, die in § 4 Nr. 12 der Art nach bezeichnet sind. Es handelt sich dabei insbesondere um die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, wobei die Begriffe Vermietung und Verpachtung weiter auszulegen sind als die entsprechenden zivilrechtlichen Begriffe[1]. Wegen der ausdrücklichen uneingeschränkten Bezugnahme auf § 4 Nr. 12 kann es nicht darauf ankommen, ob die Vermietungs- oder Verpachtungsleistung nach § 4 Nr. 12 stbefreit ist. Somit fallen auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (z. B. in Hotels, Pensionen, Ferienhäusern), die Vermietung von Kfz-Abstellplätzen (z. B. in Parkhäusern) sowie die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen unter § 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a. Nach Verwaltungsauffassung gilt das auch für die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Betriebsvorrichtungen, wenn sie wesentliche Bestandteile[2] oder Scheinbestandteile[3] eines Grundstücks sind[4]. Die Einräumung des Rechts zur Aufstellung von Zigarettenautomaten in einem Lokal ist jedenfalls keine Grundstücksvermietung seitens des Eigentümers der Räumlichkeiten[5].
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RE: Vermittlungsleistungen ab 2010 - fliederus2 - 05.05.2010 19:50

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