Einspruch StB-Kosten
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25.08.2007, 15:54
Beitrag: #15
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RE: Einspruch StB-Kosten
Wir (Lohnsteuerhilfeverein) setzen die Mitgliedsbeiträge zu 100% als Werbungskosten bei der Einkunftsart an, bei der sich der höchstmögliche Steuervorteil ergibt. Von vielen Finanzämtern wird diese Vorgehensweise auch akzeptiert.
In Rheinland-Pfalz werden nach einer Kurzinformation der OFD Koblenz vom 15.01.2007 unsere Beiträge zu 100% dem privaten Bereich zugeordnet. Dies akzeptieren wir nicht. Der Präsident der OFD Koblenz wurde vom NVL (Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine) aufgefordert, seine Weisung zurück zu nehmen. Unter Hinweis auf ein angekündigtes BMF-Schreiben wurde dies von ihm abgelehnt. In Schleswig-Holstein gibt es zwar (noch) keine bekannte Weisung der Landesfinanzdirektion, die Finanzämter kürzen aber ebenfalls um bis zu 100%. Teilweise bleiben die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachpüfung nach § 164 AO. In anderen Bundesländern, beispielsweise in Niedersachsen, werden zwischen 50% und 70 % des Beitrags berücksichtigt. Wir beantragen weiterhin den Abzug von 100%. Nach aktuellen Informationen gibt es inzwischen eine Einigung auf Bund-Länder-Ebene. Das Ergebnis soll in einem demnächst erscheinenden BMF-Schreiben enthalten sein. Folgendes soll vorgesehen werden: Bis 100 EUR sollen die Aufwendungen zu 100 % als Werbungskosten (entsprechend Ihrer Zuordnung) abziehbar sein. Bei höheren Beträgen soll ein Abzug von 50 % nicht beanstandet werden. Eine andere Aufteilung kann im Einzelfall glaubhaft gemacht werden. Noch nicht klar ist, wie bei Aufwendungen von beispielsweise 110 EUR zu verfahren ist. Da der Betrag von 100 EUR überschritten wird, würde die Regelung mit 50 % = 55 EUR greifen. Damit wäre das Ergebnis schlechter, als würden die Aufwendungen nur 100 EUR betragen. Ob in einem solchen Fall die Aufwendungen von 110 EUR auf 100 EUR begrenzt werden können ist noch nicht bekannt. Nimmt das Finanzamt eine Kürzung vor, entscheiden wir in eigener und selbständiger Verantwortung, ob wir die Kürzung auch unter Berücksichtigung der o.a. Ausführungen akzeptieren können. Ein Abzug von unter 100 EUR sollte auf keinen Fall akzeptiert werden. Sind in den Bereichen Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen keine Berechnungen vorzunehmen, es liegen aber umfangreiche Werbungskosten ggf. mit Dienstreisen und doppelter Haushaltsführung vor (z. B. Soldaten) werden wir auf einen Abzug von 100% auch bei Aufwendungen von mehr als 100 EUR bestehen. Der private Anteil läge in einem solchen Fall bei max. 10% und wäre zu vernachlässigen. Erlaubt das BMF-Schreiben keine akzeptable Lösung, werden wir den Klageweg beschreiten. mfg Dr. H.C. Freak |
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