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§ 20 und Einkünfteerzielungsabsicht
21.04.2010, 17:03
Beitrag: #2
RE: § 20 und Einkünfteerzielungsabsicht
Soll heißen: Ergibt sich bei einer LV nach neuem Recht bei Kündigung ein negativer Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und erfolgten Einzahlungen, kann dieser steuerlich geltend gemacht werden. Das sind negative Einnahmen aus Kapitalvermögen.
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RE: § 20 und Einkünfteerzielungsabsicht - meyer - 21.04.2010 17:03

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