Steuerberater

Normale Version: § 20 und Einkünfteerzielungsabsicht
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Hab jetzt von einem Mandanten ein Schreiben bekommen, aufgrund seiner Kündigung einer LV:

"Aufgrund der Neuregelung zur Besteuerung der Erträge n. § 20 (1) Nr. 6 EStG v. steuerpfl. Versicherungen durch das Alterseinkünftegesetz haben sie die Möglichkeit, den nagativen Unterschiedsbetrag in ihrer Steuererklärung bei Ihrem FA geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass mit dem Abschluss der Versicherung auch eine Einkünfteerzielungsabsicht bestand.
Ein negativer Unterschiedsbetrag wird ermittelt, wenn der Wert der ausgezahlten Versichrungsleistung geringer ist, als der für die Hauptrisiken eingezahlten Beiträge.
Folgender neg. Unterschiedsbetrag wurde für ihren Vertrag ermittelt...
Bitte reichen sie dieses Schreiben mit der Erklärung bei ihrem FA mit ein."

Irgendwie kann ich damit nichts anfangen. Wo bitte soll ich den Betrag eintragen? Jemand ne Ahnung?
Soll heißen: Ergibt sich bei einer LV nach neuem Recht bei Kündigung ein negativer Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und erfolgten Einzahlungen, kann dieser steuerlich geltend gemacht werden. Das sind negative Einnahmen aus Kapitalvermögen.
So verstehe ich es ja auch, aber wo bitte eintragen?
Statt Zinsen und mit einem minus versehen?
Jupp, m.E. Zeile 7 mit Minus Anlage Kap 2009.
§ 20 Abs.6 Satz 2 ff. aber beachten bezüglich der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen.
Da er keine EK aus Kap hat, läuft es also ins Leere.

Zitat:"Elster erwartet einen positiven Betrag"
Sad
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