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getr. Veranlagung nach Einspruch
29.03.2010, 10:06
Beitrag: #3
RE: getr. Veranlagung nach Einspruch
Petz schrieb:Vom Gefühl her würde ich sagen, dass das nicht geht, weil ESt-Bescheid bestandskräftig ist.
seh ich auch so

Zitat:Hat jemand eine für den Stpfl. günstigere Lösungsmöglichkeit?
Hat er vielleicht noch ein paar Zinserträge/Zinsabschlagsteuern zu erklären, dass man darüber noch mal in die Veranlagung kommt?
Z.B. aus Rücklagekonto der Hausverwaltung?

Ansonsten hat er wohl Pech.

Gruß

tosch
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RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - tosch - 29.03.2010 10:06

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