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getr. Veranlagung nach Einspruch - Druckversion

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getr. Veranlagung nach Einspruch - Petz - 29.03.2010 07:47

Hallo,

ich bräuchte mal Ideen zum folgenden Fall:

ESt-Bescheid ergeht über 0.- ¤, zusätzlich Verlustfeststellungsbescheid.
Steuerberater legt gegen beide Bescheide Einspruch ein.

Nach Anschreiben wird Einspruch gegen ESt-Bescheid zurückgenommen, da nicht beschwert.
Einspruch gegen VF-Bescheid bleibt offen wegen anhängigem BFH-Verfahren in einem vergleichbaren Fall.

Nach zwei Jahren wird getrennte Veranlagung beantragt, weil sich das günstiger auf Verlustvortrag auswirkt.

Vom Gefühl her würde ich sagen, dass das nicht geht, weil ESt-Bescheid bestandskräftig ist.

Hat jemand eine für den Stpfl. günstigere Lösungsmöglichkeit?

fragt der Petz


RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - Opa - 29.03.2010 09:33

Ich nicht.


RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - tosch - 29.03.2010 10:06

Petz schrieb:Vom Gefühl her würde ich sagen, dass das nicht geht, weil ESt-Bescheid bestandskräftig ist.
seh ich auch so

Zitat:Hat jemand eine für den Stpfl. günstigere Lösungsmöglichkeit?
Hat er vielleicht noch ein paar Zinserträge/Zinsabschlagsteuern zu erklären, dass man darüber noch mal in die Veranlagung kommt?
Z.B. aus Rücklagekonto der Hausverwaltung?

Ansonsten hat er wohl Pech.

Gruß

tosch


RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - meyer - 29.03.2010 10:46

Mhhh. Tatsächlich etwas kompliziert.

Ich nehme an, bei getrennter VA bliebe es für beide Ehegatten bei einer Nullfestsetzung ?


RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - Petz - 29.03.2010 11:24

Ja, Steuer bleibt 0.- für beide Ehegatten.

Aber wäre das relevant ?


RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - Kiharu - 29.03.2010 17:26

Hab jetzt auch mal darüber gebrütet und ein wenig in der Kommentierung gelesen.

Die einzige Möglichkeit wäre, wenn die Rücknahme des Einspruches gegen die Einkommensteuerfestsetzung "rückgängig" gemacht wird. Quasi Änderung im Wege der Billigkeit.

Der Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung von 0 wäre eigentlich unzulässig aber wenn dieser damals im Hinblick darauf, dass eventuell eine getrennte Veranlagung bei Erfolg des Einspruches gegen die Verlustfeststellung günstiger wäre, eingelegt worden wäre, dann wäre auch eine Beschwer bei einer Festsetzung über 0,00 gegeben.

Es kommt also darauf an, ob der Einspruch gegen die Einkommensteuerfestsetzung über 0,00 schon mit einer entsprechenden Begründung für eine Beschwer eingelegt wurde.

Oder anders ausgedrückt: Wenn du die Traute hast, den Stpfl. nunmehr zu schreiben, dass eine getrennte Veranlagung nur in Betracht gekommen wäre, wenn sie ihren damaligen Einspruch gegen die 0 Festsetzung nicht zurückgenommen hätten, dann zieh das durch. Andernfalls würde ich über eine Billigkeitsmaßnahme nachdenken.


RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - meyer - 29.03.2010 18:09

Petz schrieb:Ja, Steuer bleibt 0.- für beide Ehegatten.

Aber wäre das relevant ?
Ich weiß nicht, habe darüber jetzt nicht groß nachgelesen. Kann also sein, dass mir kiharu irgendwas Gegenteiliges aus Rechtsprechung/Kommentierung noch vorhält.

Scheint ja der klassische Fall zu sein, dass der eine Ehegatte negative Einkünfte und der andere positive Einkünfte hat, aber unter dem Grundfreibetrag bei Anwendung der Grundtabelle liegt.

Könnte man nicht damit argumentieren, dass ja keine Änderung der Steuerfestsetzung gewollt sondern nur eine Erhöhung des festzustellenden Verlustvortrags für den einen Ehegatten? Kurz: Ich bin mir nicht sicher, ob man das nicht auch beim Einspruchsverfahren hinsichtlich des verbleibenden Verlustabzugs vorbringen kann, da sich je keine Änderung der Steuerfestsetzung ergeben würde.


RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - Petz - 29.03.2010 18:41

Ja, diese Vermutung kam heute bei uns auch schon auf.

Hätte er keinen Einspruch gegen den ESt-Bescheid eingelegt, wäre ja der VF-Bescheid überhaupt der einzige Bescheid, gegen den er sich hätte wehren können.
Und der VF-Bescheid ist unbestritten heute noch offen.

Er beantragt mit der getrennten Veranlagung also keine Änderung des ESt-Bescheides (der ja nie zu ändern gewesen wäre, da Steuer 0.-), sondern "nur" eine Änderung des Verlustvortrages.

Wir sind noch am Denken.....


RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - Kiharu - 29.03.2010 19:10

@meyer
Ich hab mich heute durch geschätzte 84 BFH-Urteile, drei Kommentierungen und die NWB-Datenbank gewühlt und nichts, aber auch gar nichts Adäquates gefunden Sad

Ihr Vorschlag ist auf den ersten Blick logisch, jedoch wäre bei einem Wechsel der Veranlagungsart der ESt-Bescheid nunmal aufzuheben. Auch wenn sich an der Steuer nichts ändert so muss dieser Bescheid für einen Wechsel erstmal aus der Welt geschafft werden. Dies geht nunmal nur in engen Grenzen und nicht einfach so. Dafür haben wir nunmal die AO. Wink

In diesem Fall eine getrennte Veranlagung zu verneinen im Hinblick auf den zurückgenommenen Einspruch (und die Rücknahme wurde ja vom FA initialisiert! ) halte ich für eine fragwürdige Vorgehensweise. Da tendiere ich eher zur Billigkeitsmaßnahme.

Zitat:Hätte er keinen Einspruch gegen den ESt-Bescheid eingelegt, wäre ja der VF-Bescheid überhaupt der einzige Bescheid,gegen den er sich hätte wehren können

Nö, er hätte sich von Beginn an auch gegen die ESt-Festsetzung wehren können, er hätte halt bloss richtig begründen müssen, dass wäre eine Beschwer gegeben.

Hätte kein Einspruch gegen ESt vorgelegen, dann hätte in meiner Entscheidung gestanden, dass er für die abweichende Wahl den ESt-Bescheid anfechten hätte müssen. Das wäre ein Fall in dem auch bei einer Festsetzung über 0 eine Beschwer vorgelegen hätte und der Einspruch zulässig gewesen wäre.

Nun hat aber das Finanzamt die Ef zur Rücknahme bewogen und das ist der Punkt, wo ich Bauchschmerzen bekomme.


RE: getr. Veranlagung nach Einspruch - meyer - 29.03.2010 21:38

Kiharu schrieb:@meyer
Ich hab mich heute durch geschätzte 84 BFH-Urteile, drei Kommentierungen und die NWB-Datenbank gewühlt und nichts, aber auch gar nichts Adäquates gefunden Sad
Habe nichts anderes erwartet, für selbiges fehlt mir im Moment aber absolut die Zeit, musste heue erst noch eine Sebstanzeige fertig machen, die dem Fiskus immerhin ungefähr eine Viertel-Mio. bringen wir, obwohl kein CD-Fall).

Wenn Sie noch nichts Eindeutiges gefunden haben wird das wohl noch nicht eindeutig ausgeurteilt sein und wir sind völlig frei Wink.


Kiharu schrieb:Ihr Vorschlag ist auf den ersten Blick logisch, jedoch wäre bei einem Wechsel der Veranlagungsart der ESt-Bescheid nunmal aufzuheben. Auch wenn sich an der Steuer nichts ändert so muss dieser Bescheid für einen Wechsel erstmal aus der Welt geschafft werden. Dies geht nunmal nur in engen Grenzen und nicht einfach so. Dafür haben wir nunmal die AO. Wink
Nun ja, vielleicht ist es Wunschdenken, aber die Steuerfestsetzung ist hier ja für beide 0, egal welche Veranlagungsart. Und ein Zusammenveranlagungsbescheid ist ja nunmal im Grunde nur ein zusammengefasster Bescheid für beide.

Aber: Keine Ahnung, ob man über die Schiene die Problematik in diesem Sonderfall aushebeln könnte. Ich kann mich auch mit Ihrem Argument gut anfreunden, das so ungefähr heißen würde, dass die

Kiharu schrieb:In diesem Fall eine getrennte Veranlagung zu verneinen im Hinblick auf den zurückgenommenen Einspruch (und die Rücknahme wurde ja vom FA initialisiert! ) halte ich für eine fragwürdige Vorgehensweise. Da tendiere ich eher zur Billigkeitsmaßnahme.
Tja, das wäre wohl die salomonische Lösung.