Unzulässiger nachträglicher VdN
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23.03.2010, 14:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.03.2010 14:54 von meyer.)
Beitrag: #9
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RE: Unzulässiger nachträglicher VdN
Danke für den Hinweis auf die PN, hatte schon länger nicht mehr auf die geachtet, da waren noch zwei ältere weitere ungelesene drin.
Das Ganze ist übrigens bei einem FA in Niedersachsen. Zu dem § 129 bin ich immer noch nicht überzeugt, dass das FA damit Chancen hätte, wenn es eine offenbare Unrichtigkeit ist. Vereinfachen wir den Fall mal und blenden alle Verjährungsprobleme aus. Ich bekomme Änderungsbescheid, der aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit unter VdN ergeht, obwohl der vorherige das eindeutig und gewollt nicht war. Der ursprüngliche Bescheid ist bestandskräftig. Der VdN gefällt mir, weil ich noch was nachschieben will, an das ich sonst nicht mehr dran käme. Ich könnte jetzt einen Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO stellen, so lange keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist und der VdN noch drinsteht. Jetzt kommt das FA mit § 129 AO. Was will es da machen, wenn der Bescheid mit VdN wirksam bekannt gegeben ist ? Der Änderungsantrag ist doch gestellt, zu einem Zeitpunkt, wo der Bescheid die Nebenbestimmung enthielt ? Da sehe ich nicht, wie das FA aus der Nummer über den 129 rauskommen will. Abwandlung 1: Es läuft bereits ein Einspruch gegen einen Änderungsbescheid. Somit offen nur noch im Rahmen des 351. Der VdN taucht plötzlich in einem Teilabhilfebescheid auf. Der Bescheid wird somit Gegenstand des bereits laufenden Verfahrens. Ich stelle keinen 164er Antrag sondern erweitere mein Einspruchsbegehren. Da sich aus 164 eine weitergehende Änderungsmöglichkeit ergibt, sollte die Beschränkung nach § 351 eigentlich nicht mehr greifen. FA erlässt zur Korrektur Berichtigung nach § 129, die wieder Gegenstand des Einspruchsverfahrens wird. Hier kann ich innerhalb des Einspruchsverfahrens doch einhaken und vorbringen, dass bei dieser Berichtigung doch jedenfalls der bestehende materielle Fehler fehlersaldierend hätte berücksichtigt werden müssen ? (Zum Vergleich: Das FA habe den Gewinn durch einen reinen Eingabefehler zu niedrig berücksichtigt und will das wieder über 129 geradebiegen. Da kann ich doch auch saldierend einhaken). Abwandlung 2: Wir vor, jedoch sei die ursprüngliche Festsetzung bereits verjährt. Jetzt kommt der VdN, der lt. FG in der nächsten juristischen Sekunde nach Ablauf der Festsetzungsverjährung entfällt. Hier aber Hemmung wegen Einspruchsverfahren, da das zu dem Zeitpukt schon anhängig war. Ergo gleiches Ergebnis wie vor (ggf. beschränkt auf den nicht verjährten Teil). Ist auf jedenfalls ein interessantes und wohl noch nicht vollständig ausgeurteiltes Terrain. |
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