Unzulässiger nachträglicher VdN
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22.03.2010, 19:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.03.2010 19:12 von meyer.)
Beitrag: #3
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RE: Unzulässiger nachträglicher VdN
Kiharu schrieb:Selbst ein wirksamer VdN (was ich hier bezweifle) entfällt grundsätzlich mit Ablauf der regulären Festsetzungsfrist. Insofern kann ein solcher auch nicht nach Ablauf der regulären Frist im Rahmen einer Änderung nach § 175 AO wirksam aufgenommen werden.Nun ja, eigentlich kann es den Fall ja sowieso überhaupt nicht geben und ist nur denkbar, wenn das FA Fehler macht. Ein VdN kann ja sowieso nicht nachträglich aufgenommen werden außer im Rahmen einer Verböserung in einem Einspruchsverfahren (wobei ich mich frage, ob das überhaupt noch zulässig wäre, wenn der Bescheid nur noch teilweise offen ist, wohl eher nicht, da es einen "Teil-VdN" ja nicht gibt). Die Bescheide sind nunmal aber so ergangen und in der Welt, also mit dem Inhalt bekanntgegeben, auch wenn das noch so rechtswidrig ist. Da ich im Einspruchsverfahren bin, ist die Verjährung ja in Höhe der Änderungen gehemmt. Das Argument, dass ein "normaler" Vorbehalt ja spätestens mit Festsetzungsverjährung entfallen wäre, kann ich zwar nachvollziehen, ist aber daher nicht auf den ersten Blick zwingend. In der Tat bin ich aber auch nicht sicher, ob man bei dem angegebenen Vermerk überhaupt einen VdN ableiten kann, da nur drinsteht "der Vorbehalt der Nachprüfung bleibt bestehen". Kann man daraus ableiten, dass der Bescheid überhaupt einen VdN enthält? Als FA würde ich argumentieren, dass ein nicht vorhandener Vorbehalt nicht bestehen bleiben kann, der Hinweis also ins Leere geht und nur versehentlich eine falsche Änderungsnorm genannt wurde. Passt nur leider nicht zu meinem gewünschten Ergebnis ... Gehen wir aber mal davon aus, das FA habe aufgrund technischer Probleme (meinetwegen offenbare Unrichtigkeit) einen solchen Bescheid eindeutig unter VdN erlassen und Festsetzungsverjährung sei kein Thema. Könnte der Bescheid dann wieder nach § 164 AO geändert werden? Im Moment neige ich dazu, dass zu bejahen, denn die Nebenbestimmung wäre, wenn dies nicht im Einspruchsverfahren gerügt und rückgängig gemacht wird, zwar rechtswidrig, aber doch mit diesem Inhalt wirksam. Und dann müsste doch eine Änderung nach § 164 AO wieder möglich sein ? |
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