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Unzulässiger nachträglicher VdN
22.03.2010, 13:04
Beitrag: #2
RE: Unzulässiger nachträglicher VdN
Dann werde ich mich mal mit meinem Senf äußern.

Zitat:Die Steuerfestsetzungen sind grundsätzlich (bis auf ein Jahr) mit Bestandskraft auch schon festsetzungsverjährt.

Daran wird man wohl nicht vorbei kommen. Ob mit VdN oder ohne.

Die Bescheide konnten nur aufgrund geänderter Grundlagenbescheide nochmal geändert werden. Nur hinsichtlich dieses Teils ist die Verjährung nochmal aufgehebelt worden.

Ergo können nunmehr nur noch Einwände bis zur Höhe der nach Bp festgesetzten Steuer vorgebracht werden.

Selbst ein wirksamer VdN (was ich hier bezweifle) entfällt grundsätzlich mit Ablauf der regulären Festsetzungsfrist. Insofern kann ein solcher auch nicht nach Ablauf der regulären Frist im Rahmen einer Änderung nach § 175 AO wirksam aufgenommen werden.

Wenn das Leben Dir Zitronen anbietet, frag nach Tequila und Salz und ruf' mich an!
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RE: Unzulässiger nachträglicher VdN - Kiharu - 22.03.2010 13:04

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