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Unzulässiger nachträglicher VdN
20.03.2010, 18:59 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.03.2010 19:03 von meyer.)
Beitrag: #1
Unzulässiger nachträglicher VdN
Mir ist gerade in der Jurathek ein Thread aufgefallen, bei dem das FA wohl durch Eingabefehler in endgültige Bescheide bei späterern Änderungen einen VdN eingebaut hat, was ja eigentlich gar nicht möglich ist.

Da ich gerade was fast gleiches erlebt habe und überlege, ob ich daraus Kapital schlagen kann, stelle ich folgenden Fall mal zur Diskussion:

Fall:

Es ergehen Bescheide nach Ap mit Aufhebung VdN. Diese werden aus Unachtsamkeit bestandskräftig, obwohl noch Fehler zu Lasten Stpfl. enthalten sind.

Die Steuerfestsetzungen sind grundsätzlich (bis auf ein Jahr) mit Bestandskraft auch schon festsetzungsverjährt.

In der Folge ergehen aus anderen Gründen Änderungsbescheide mit Änderungen aus Grundlagenbescheiden. Die Folgebescheide werden in diesem Zusammenhang mit Einspruch angefochten. Änderungen sind im Rahmen des § 351 AO noch machbar, soweit kein Problem.

In der weiteren Folge erlässt das FA Teilabhilfebescheide, die Einsprüche laufen noch weiter, da der Ausgang eines anderen Verfahrens abgewartet werden soll.

Bei Erstellung dieser Teilabhilfebescheide hat das FA irgendwelche Rechnerprobleme. Die Bescheide lassen sicher erst nicht erstellen, es muss irgendwas neu aufgebaut werden (es handelt sich um recht umfangreiche G+E-Bescheide). Ergebnis: Es dauert, bis die Bescheide kommen. Diese enthalten jetzt plötzlich den Vermerk, dass die Änderung nach § 164 Abs. 2 AO erfolge und der VdN bestehen bleibe.

Frage:

Praktische Auswirkung ja oder nein? Kann man über den ursprünglichen Änderungsrahmen hinaus Kapital draus schlagen?

Mein Bauchgefühl sagt mir nein, falls aber ja, käme mir das bei meiner Argumentation sehr gelegen ...

Ansätze:

1. Ein Bescheid wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird, es sei denn, er ist nichtig. Könnte für mich sprechen.

2. Im Bescheid steht nicht, dass der unter VdN ergehe, sondern nur, dass der bestehen bleibe. Der bisherige angefochtene Bescheid hatte aber eindeutig keinen Vorbehalt mehr. Also nur eine fehlerhafte, aber bedeutungslose Erläuterung?

3. Der Bescheid war bis auf die im Einspruchsverfahren angefochtene Änderung bei Einspruchseinlegung schon festsetzungsverjährt (bis auf ein Jahr, es geht um mehrere Jahre). Selbst wenn man jetzt einen wirksamen VdN annehmen wollte, sollte einer Änderungsmöglichkeit doch insoweit Festsetzungsverjährung entgegenstehen ?
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Unzulässiger nachträglicher VdN - meyer - 20.03.2010 18:59

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