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Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter
18.03.2010, 21:16
Beitrag: #7
RE: Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter
Dragon liegt richtig. 1602 regelt die generelle Bedürftigkeit als Grundvoraussetzung für bürgerliche Unterhalspflicht. 1615l verweist ja auch hierher (ebd Abs 3 S 1). 1577 ist Eherecht und dorthin wird nicht verwiesen. Die neben den zeitlichen Grenzen des 1615l ist also auch 1602 zu beachten.
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RE: Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter - showbee - 18.03.2010 21:16

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