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Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter - Druckversion

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Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter - Dragon - 18.03.2010 10:26

Hallo,

stehe vor folgendem Problem. Fall handelt in 2006/2007

(V)ater unterstützt die (M)utter seines Kindes nach der Geburt. Hierfür steht ihm ein Betrag i.H.V. max. 7.680¤ zu, da die Kindesmutter in seinem Haushalt lebt.

Ab wann gilt die Unterhaltsverpflichtung? Ab dem Zeitpunkt der Geburt? oder ab dem Zeitpunkt, ab dem die Einkünfte der M nicht mehr zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreichen?

Mein Problem ist nämlich, dass der M noch 8 Wochen lang das Grundgehalt weiter gezahlt worden ist.

Kann ich also diese 2 Monate außen vor lassen? Das mindert zwar auch meine anteiligen Höchst-Unterhaltsbetrag (7.680), allerdings auch die gegen zu rechnenden eigenen Einkünfte der M.

Vielen Dank schon mal für Euren Input!


RE: Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter - tosch - 18.03.2010 10:45

Dragon schrieb:Ab wann gilt die Unterhaltsverpflichtung? Ab dem Zeitpunkt der Geburt? oder ab dem Zeitpunkt, ab dem die Einkünfte der M nicht mehr zur Deckung des Lebensunterhaltes ausreichen?
M.E. gibt es eine Unterhaltsverpflichtung erst dann, wenn der/die zu unterhaltende dazu selber nicht mehr in der Lage ist.

guck mal hier:
http://dejure.org/gesetze/BGB/1577.html

Gruß

tosch


RE: Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter - Dragon - 18.03.2010 16:00

Irgendwie will ich dem braten nicht trauen?! Es klingt ja irgendwie logisch, dass man(n) Rolleyes erst Unterhalt zahlt, wenn der andere es benötigt.

Das heißt in unserem Fall also, dass wenn man das auf die bloße Lebensgemeinschaft überträgt erst unterhalt an die Mutter leistet, wenn diese dazu nicht mehr in der Lage ist.

Traue mich ja immer nicht so an das BGB ran - würde dann aber den §1602 BGB bevorzugen, da es sich ja gerade nicht um den Ehegatten handelt.

Ich werde dass mal so verbasteln und sehen, was der V-Platz daraus macht.


RE: Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter - miwe4 - 18.03.2010 17:13

Ich verstehe das Problem nicht. Da reicht doch eigentlich schon § 33a Absatz 3 Satz 2 EStG zur Begründung.


RE: Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter - Opa - 18.03.2010 17:38

s. § 1615 l BGB

(1) Beginn: "Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor..."
(2) Ende: "...besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt."

Eigene EK u. Bezüge müssen natürlich gegengerechnet werden.


RE: Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter - miwe4 - 18.03.2010 18:46

Opa schrieb:s. § 1615 l BGB
(1) Beginn: "Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor..."
(2) Ende: "...besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt."
Eigene EK u. Bezüge müssen natürlich gegengerechnet werden.
Spielt doch m.E. hier keine Rolle, da die nicht verheirateten Lebenspartner in Haushaltsgemeinschaft leben. Kindesmutter würde keine Sozialleistungen erhalten, also greift § 33a EStG.


RE: Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter - showbee - 18.03.2010 21:16

Dragon liegt richtig. 1602 regelt die generelle Bedürftigkeit als Grundvoraussetzung für bürgerliche Unterhalspflicht. 1615l verweist ja auch hierher (ebd Abs 3 S 1). 1577 ist Eherecht und dorthin wird nicht verwiesen. Die neben den zeitlichen Grenzen des 1615l ist also auch 1602 zu beachten.


RE: Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter - showbee - 18.03.2010 21:19

miwe4 schrieb:
Opa schrieb:s. § 1615 l BGB
(1) Beginn: "Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor..."
(2) Ende: "...besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt."
Eigene EK u. Bezüge müssen natürlich gegengerechnet werden.
Spielt doch m.E. hier keine Rolle, da die nicht verheirateten Lebenspartner in Haushaltsgemeinschaft leben. Kindesmutter würde keine Sozialleistungen erhalten, also greift § 33a EStG.

Sehe ich anders, weil der agB Abzug ohne 1615l ja den Nachweis der gekürzten Sozialleistungen voraussetzt (Paperwork); diese Voraussetzung wird ersetzt durch die zeitliche Typisierung.


RE: Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter - Hans-Christian - 18.03.2010 21:38

Dragon schrieb:... Kann ich also diese 2 Monate außen vor lassen? ...
Ja.

Es können sogar für soviele Monate vor der Geburt (falls da ebenfalls Bedürftigkeit vorgelegen hätte) und so viele Monate (Jahre) nach der Geburt, wenn dann immer noch Bedürftigkeit vorgelegen hätte, als a.g.B. beantragt werden, die die höchst mögliche Steuererstattung ergeben.

Denn entweder greift § 33a (1) Satz 1 EStG in V. m. §1615l BGB (siehe Opa), oder §33 a (1) Satz 2 EStG in V. mit BMF-Schreiben vom 28.März 2003, BStBl 2003 Teil I Seite 243.


RE: Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter - Dragon - 19.03.2010 00:39

Muss mich dazu noch mal melden.

Fest steht, dass der Kindesvater der Kindesmutter Unterhalt zu gewähren hat. Das war ja auch der Fall, da dieser weiter arbeiten gegangen ist.

Mein Problem ist aber vielmehr, ab wann der Kindesvater seine Unterhaltskeistungen steuerlich geltend machen kann. Denn wenn bereits vor der Geburt (6 Wochen?!) die Unterhaltsleistung beginnt, dann zehren mir die eigenen Einkünfte der Kindesmutter die Aufwendungen komplett auf. Es wurden weiter Beamtenbezüge bis acht Wochen nach Geburt gezahlt (Mutterschaftsgeld kennt das Besoldungsrecht nicht -wenn doch kann das hier mal dahingestellt bleiben). Erst ab Nov. zahlte der Diensherr bis auf ein paar kleine Zuschüsse kein Gehalt mehr und ab hier wurde es dann auch geldlich knapp. Zuvor hat die Kindesmutter den Großteil des Familieneinkommens bezogen.

Daher nochmal meine Frage kann ich ab Nov. Unterhaltszahlungen geltend machen oder muss ich bereits 6 Wochen vor der Geburt mit meiner Berechnung anfangen?