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Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter
18.03.2010, 18:46
Beitrag: #6
RE: Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter
Opa schrieb:s. § 1615 l BGB
(1) Beginn: "Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor..."
(2) Ende: "...besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt."
Eigene EK u. Bezüge müssen natürlich gegengerechnet werden.
Spielt doch m.E. hier keine Rolle, da die nicht verheirateten Lebenspartner in Haushaltsgemeinschaft leben. Kindesmutter würde keine Sozialleistungen erhalten, also greift § 33a EStG.
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RE: Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter - miwe4 - 18.03.2010 18:46

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