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Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter
18.03.2010, 17:38 (Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.03.2010 17:41 von Opa.)
Beitrag: #5
RE: Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter
s. § 1615 l BGB

(1) Beginn: "Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor..."
(2) Ende: "...besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt."

Eigene EK u. Bezüge müssen natürlich gegengerechnet werden.
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RE: Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter - Opa - 18.03.2010 17:38

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