Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter
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18.03.2010, 17:38
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.03.2010 17:41 von Opa.)
Beitrag: #5
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RE: Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter
s. § 1615 l BGB
(1) Beginn: "Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor..." (2) Ende: "...besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt." Eigene EK u. Bezüge müssen natürlich gegengerechnet werden. |
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