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# 14 Höchstbetrag Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen 2008
01.03.2010, 17:28
Beitrag: #9
RE: # 14 Höchstbetrag Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen 2008
Hallo,

FG Köln hat abgewiesen

Zitat:Finanzgericht Köln, 5 K 2763/09
Datum: 11.12.2009
Gericht: Finanzgericht Köln
Spruchkörper: 5. Senat
Entscheidungsart: Gerichtsbescheid
Aktenzeichen: 5 K 2763/09
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Tatbestand


1

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Mit der Steuererklärung für das Streitjahr beantragten sie die Berücksichtigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i.H.v. insgesamt ... ¤. Mit Einkommensteuerbescheid vom 27.03.2009 berücksichtigte der Beklagte hiervon ... ¤ (20 % von ... ¤) als Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG).


2

Hiergegen wendeten sich die Kläger mit dem Einspruch vom 02.04.2009. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von maximal 600,-- ¤ auf 1.200,-- ¤ verdoppelt worden sei. Diese Regelung sei am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten. Dies sei der 30.12.2008 gewesen. Demgegenüber sei die dazugehörige Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG erst am 01.01.2009 in Kraft getreten. Mithin seien nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut Handwerkerleistungen bereits im Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 1.200,-- ¤ begünstigt. Unter Berücksichtigung der nachträglich vorgelegten weiteren Handwerkerrechnungen über insgesamt ... ¤ sei ihnen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG mit dem Höchstbetrag von 1.200,-- ¤ zu gewähren.


3

Mit Einspruchsentscheidung vom 29.07.2009 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Die Neuregelung des § 35a EStG gelte erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009. Für den Veranlagungszeitraum 2008 verbleibe es dabei, dass die Steuerermäßigung auf Handwerkerleistungen auf 600,-- ¤ begrenzt sei. Nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG gelte die Neuregelung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG erstmals für Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden seien. An diese Anwendungsvorschrift sei er gebunden mit der Folge, dass für das Streitjahr 2008 keine höhere Steuerermäßigung gewährt werden könne.


4

Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie halten daran fest, dass § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" bereits am 30.12.2008, die dazugehörige Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG jedoch erst am 01.01.2009 in Kraft getreten sei. Insofern verweisen sie auf Art. 4 Abs. 1 u. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakts "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung", mit dem das Inkrafttreten der geänderten Vorschriften ausdrücklich geregelt worden sei. Da der Gesetzestext insoweit eindeutig sei, komme es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber möglicherweise eine andere Anwendungsregelung habe treffen wollen. Im Übrigen möge das vorliegende Verfahren ruhen im Hinblick auf das beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz unter dem Az. III K 2002/09 anhängige Musterverfahren.


5

Die Kläger beantragen sinngemäß,


6

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 27.03.2009 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 29.07.2009 die Einkommensteuer für 2008 unter Berücksichtigung einer weiteren Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von 600,-- ¤ herabzusetzen.


7

Der Beklagte beantragt,


8

die Klage abzuweisen.


9

Er verweist zur Begründung vollinhaltlich auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, § 52 EStG enthalte regelmäßig besondere Anwendungsvorschriften zu den Einkommensteueränderungsvorschriften. Vorliegend sei in § 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG eindeutig geregelt, dass § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden sei. Hierfür spreche im Übrigen auch der in den Gesetzesbegründungen dokumentierte Wille des Gesetzgebers. Ein Ruhen des Verfahrens komme nicht in Betracht, weil zur Zeit kein Musterverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH), beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig sei.


10

Entscheidungsgründe


11

Der Senat hält es für zweckmäßig, im vorliegenden Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 90a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden.


12

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat im Streitfall zu Recht die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Handwerkerleistungen nur mit dem Betrag von 600,-- ¤ berücksichtigt.


13

Zwar hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 (Bundesgesetzblatt I 2008, 2896) den Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von bislang 600,-- ¤ auf nunmehr 1.200,-- ¤ heraufgesetzt. Nach § 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG ist diese gesetzliche Regelung jedoch erstmals anzuwenden auf Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind. Vorliegend sind die streitigen Handwerksleistungen jedoch allesamt bereits vor dem 31.12.2008 erbracht worden mit der Folge dass die Berücksichtigung des erhöhten Ermäßigungbetrages von 1.200,-- ¤ nicht in Betracht kommt.


14

Dem können die Kläger auch nicht mit Erfolg entgegen halten, die Änderung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sei bereits im Jahr 2008, die dazugehörige Änderungsvorschrift des § 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG hingegen erst am 01.01.2009 in Kraft getreten. Zwar ist in Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakts "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" ausdrücklich geregelt, dass die Änderung des EStG durch Art. 1 Nr. 3 (Änderung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG) bereits am Tage nach seiner Verkündung in Kraft tritt. Demgegenüber sollte das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets "Beschäftigungssicherung und Wachstumsstärkung" ausweislich des Art. 4 Abs. 1 grundsätzlich erst am 01.01.2009 in Kraft treten. Aus der ebenfalls unter Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zu § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG getroffenen Anwendungsregelung folgt jedoch, dass der erhöhte Ermäßigungsbetrag auf Handwerkerleistungen von 1.200,-- ¤ erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gelten sollte. Ob möglicherweise eine andere Beurteilung am Platz wäre, wenn die Anwendungsvorschrift zu § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in einem gesonderten Gesetz vorgenommen worden wäre, kann dahin-stehen. Denn vorliegend hat der Gesetzgeber die streitige Änderungsvorschrift zusammen mit der Anwendungsvorschrift erlassen. Die Formulierung der Anwendungsvorschrift " ... anzuwenden bei Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind" lässt auch keine Zweifel aufkommen, dass der Gesetzgeber die erhöhte Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen tatsächlich erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009 regeln wollte.


15

Die Berücksichtigung des erhöhten Ermäßigungsbetrages für Handwerkerleistungen scheidet im Streitfall aber auch deshalb aus, weil die Kläger für die zusätzlich geltend gemachten Handwerkerleistungen im Einspruchsverfahren zwar die Rechnungen der Handwerker, nicht jedoch die entsprechenden Überweisungsbelege vorgelegt haben. Der Nachweis über die unbare Zahlung des Rechnungsbetrages ist jedoch zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung (§ 35a Abs. 2 Satz 5 EStG in der für 2008 geltenden Fassung).


16

Vorliegend war der Senat auch nicht gehalten, mit seiner Entscheidung bis zur Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland Pfalz in dem Verfahren III K 2002/09 zuzuwarten. Ein Ruhen des Verfahrens scheitert bereits daran, dass der Beklagte seine Zustimmung hierzu nicht erteilt hat ( vgl. § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung). Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO wäre nur geboten gewesen, wenn es sich bei dem von den Klägern zitierten Verfahren um ein nicht aussichtsloses Musterverfahren vor dem BFH, dem BVerfG oder aber dem EuGH gehandelt hätte (vgl. BFH-Beschluss vom 15.03.2005 IV B 91/04, BStBl II 2005, 647). Dies ist bei dem vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängigen Verfahren jedoch nicht der Fall.


17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Der einzige Mensch, der sich vernünftig benimmt, ist mein Schneider. Er nimmt jedesmal neu Maß, wenn er mich trifft, während alle anderen immer die alten Maßstäbe anlegen in der Meinung, sie passten auch heute noch. -
George Bernard Shaw (1856-1950), Irischer Dramatiker und Satiriker
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RE: # 14 Höchstbetrag Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen 2008 - zaunkönig - 01.03.2010 17:28

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