Lt. Steuertip und von diesem übernommen auch NWB ist ein erstes FG-Verfahren bekannt geworden: FG Rheinland-Pfalz, 3 K 2002/09.
Die OFD Koblenz soll auf Anfrage von NWB zu einer entgegenstehenden Anweisung bereits signalisiert haben, künftig Verfahrensruhe gewähren zu wollen.
Hallo,
betrifft dass die von mir eingestellte Frage hinsichtlich der Rückwirkung auf das Veranlagungsjahr 2008 wg. des zeitlichen Verfahrensfehlers bei der Gesetzesbekanntgabe?
ja, das ist diese Konstellation
Ich habe für mich entschieden, dass ich nicht klagen werde wenn eine EE kommt.
Ich selbst habe da bestimmt ein ganzes WE gesessen und nachgeforscht.
Es handelt sich nach meiner Lösung zwar um einen Fall der echten rückwirkung, jedoch liegt kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand vor, da der Steuerpflichtige zu keiner Zeit (siehe Gesetzesbegründung ) auf 1.200,-- bereits im VZ 2007 vertrauen durfte.
Damit ist ausnahmsweise eine echte Rückwirkung erlaubt.
Hier dazu fundstellen, wichtiges hab ich gefettet :-)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfällt das schutzwürdige Vertrauen in den Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage allerdings in der Regel schon im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung. Mit dem Tag des Gesetzesbeschlusses müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen; es ist ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten. Der Gesetzgeber ist deshalb berechtigt, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Regelung auch auf den Zeitpunkt von dem Gesetzesbeschluß bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 [272 f.]; 31, 222 [227]; 95, 64 [87]).
Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot darf allein aus zwingenden Gründen des gemeinen Wohls oder wegen eines nicht - oder nicht mehr - vorhandenen schutzbedürftigen Vertrauens des Einzelnen durchbrochen werden (vgl. BVerfGE 72, 200 [258]). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Rechtfertigungsgründe falltypisch, aber nicht erschöpfend entwickelt worden (vgl. BVerfGE 72, 200 [258 ff.]).
Liegt in diesem Sinne ein Grund vor, der es von Verfassungs wegen rechtfertigt, das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot zu durchbrechen, so darf diese Durchbrechung gleichwohl nicht zu Ergebnissen führen, die den grundrechtlichen Schutz des Lebenssachverhalts verletzen, der von dem Eingriff betroffen ist.
soweit meine Lösung
lg, Jive
Jive schrieb:soweit meine Lösung
Meine Lösung ist: Überhaupt nicht nachforschen, in passenden Fällen auf das Verfahren verweisen, auf Ruhen hoffen und abwarten.
Die Chancen sind zumindest höher, als bei einer Reihe anderer Standardverfahren.
Hallo,
heute im Postfach gefunden:
Zitat:Jetzt hat die OFD Koblenz seine restriktive Verfügung vom 17.03.2009 mit dem Aktenzeichen S 2296b A - St 32 3 geändert - und zwar zugunsten der Steuerzahler: Die Behörde lässt nun aus Zweckmäßigkeitsgründen zu, dass die Einsprüche in dieser Sache ruhen (Änderung vom 14.10.2009).
Bekommt da jemand Angst?
zaunkönig schrieb:Bekommt da jemand Angst?
Nö, die werden sich nur keine unnötige Arbeit machen wollen. Die Änderung war auch schon angekündigt gewesen.
Neuerdings ist hierzu eine NZB anhängig. Aktenzeichen VI B 37/10